Der angeklagte ehemalige Chef einer Pensionskasse habe mit überteuerten Liegenschaftskäufen die Kasse geschädigt, befand das bernische Verwaltungsgericht. Es hat ihn deshalb zur Zahlung von 9,3 Millionen Franken Schadenersatz verurteilt.

Das Verwaltungsgericht hatte zu beurteilen, ob der Mann in seiner Funktion als Geschäftsführer und Mitglied der Anlagekommission einer Pensionskasse gegen die gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben verstossen hatte. Dies sah das Verwaltungsgericht in seinem gestern veröffentlichten Urteil als gegeben. Das Sozialversicherungsrecht nimmt Pensionskassenverantwortliche streng in die Pflicht. Für eine Verurteilung reicht ein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesener Tatbestand. Und die Chefs haften für jedes Verschulden, auch wenn es nur durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde.

Der angeklagte Geschäftsführer der Personalvorsorgestiftung der Berner Carba-Gruppe und ein befreundeten Bauunternehmer sollen Liegenschaftskäufe nach einem gemeinsamem Plan getätigt haben, so der Vorwurf. Ein den beiden bekannter Architekt verfasste Gefälligkeitsgutachten. Der Bauunternehmer schlug dem Ex-Pensionskassenchef jeweils vor, bestimmte Gebäude zu kaufen – zu einem viel zu hohen Preis. Auch überteuerte Sanierungsleistungen gehörten zum Konzept. Der Bauunternehmer liess seinem Freund, dem Ex-Pensionskassen-Geschäftsführer, daraufhin Provisionen von insgesamt 3,1 Million Franken zukommen.

Der Angeklagte habe die Vorsorgeeinrichtung im Zusammenhang mit über einem Dutzend Liegenschaftskäufen geschädigt, kam das Verwaltungsgericht zum Schluss. Die Annahme von Vermittlerprovisionen stelle eine «eklatante Verletzung der Treuepflicht» dar. Dies umso mehr, als der Beklagte von der Kasse ein Jahresgehalt von mehreren Hunderttausend Franken bezog und wiederholt Loyalitätserklärungen unterzeichnet habe.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts kann innert 30 Tagen ans Bundesgericht weitergezogen werden. Der ehemalige Pensionskassenchef und der Bauunternehmer sind auch strafrechtlich belangt worden. In erster und zweiter Instanz wurden sie wegen Betrugs zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Das Urteil des bernischen Verwaltungsgericht steht unabhängig von einem allfälligen strafrechtlichen Urteil. Zumindest nach den im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Kriterien steht für das Verwaltungsgericht fest, dass der Beklagte «mit Wissen und Wollen darauf bedacht war», sich ungerechtfertigt zulasten der Kasse zu bereichern. Der ehemalige Pensionskassenchef bestritt die Vorwürfe stets. Er habe nichts getan, was nicht der Anlagestrategie der Kasse entsprochen habe. (sda)