imageSDA. Laut Bundesverwaltungsgericht (BVGer) muss die ETH Zürich die Schadensersatzansprüche der von ihr – noch nicht rechtskräftig – entlassenen Professorin prüfen. Die ETH hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass sie nicht für die Prüfung der Ansprüche zuständig sei.

Mitte Juli 2019 hatte die ETH entschieden, zum ersten Mal in ihrer Geschichte eine Professorin zu entlassen. Die Professorin wehrte sich gerichtlich gegen die Kündigung und forderte gleichzeitig Schadensersatz und Genugtuung. Das Verfahren betreffend die Kündigung ist noch hängig.

Jedoch hiess das BVG in einem am 28.12.2020 publizierten Urteil eine Beschwerde der Professorin gut. Diese wehrte sich gegen eine Verfügung der ETH, wonach das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) zuständig sei für die Prüfung der Schadensersatzansprüche der Professorin.

Die Professorin fordert Schadensersatz in unbestimmter Höhe, sollte die Kündigung rechtskräftig werden. In diesem Fall bestünde der Schaden aus dem, was sie verdient und als Pensionskassenguthaben erlangt hätte, wäre sie bis zur Pension angestellt geblieben.

Dazu schulde ihr die ETH auch eine Genugtuung in Höhe von 100’000 Franken sowie die Erstattung der Anwaltskosten, die in der Administrativuntersuchung gegen die Professorin angefallen waren. (Urteil A-3974/2020)

  Entscheid BVGer