Bálint Keserü, Principal Consultant, Head of Retirement Zürich, und Willi Thurnherr, CEO Retirement & Investment Switzerland, Aon Schweiz, Zürich, legen auf HZ die neuen Möglichkeiten in der BV für entlassene Arbeitnehmer aufgrund von Art. 47a BVG dar. Diese treten zu den bereits bestehenden Sonderleistungen im Rahmen der Sozialpläne, die nun überprüft werden sollten.

Der neue Artikel sieht mehrere Möglichkeiten für die Versicherten vor: Sie dürfen entscheiden, ob sie nur für die Risiken Tod und Invalidität versichert bleiben oder auch am Sparprozess teilnehmen möchten. Die Pensionskassen dürfen den Versicherten zusätzlich eine Änderung des versicherten Lohnes sowie die Option für mehrmaligen Wechsel zwischen Ri-siko- und Vollversicherung anbieten.

Der neue Art. 47a BVG wurde im Rahmen der Revision des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen ergänzt. Das Parlament hat die Reform der Ergänzungsleistungen am 22. März 2019 verabschiedet und der Bundesrat hat im Januar 2020 beschlossen, die Reform auf den 1. Januar 2021 in Kraft zu setzen.

Als Teil des Covid-19-Gesetzes ist in einer Übergangsbestimmung zum neuen Artikel 47a BVG vorgesehen, dass die Versicherten, die nach dem 31. Juli 2020 aus der Versicherung ausgeschieden sind, ab dem 1. Januar 2021 die Weiterversicherung verlangen können.

Diese Übergangsbestimmung ist eine Reaktion auf die momentane wirtschaftliche Krise, die viele Unternehmen dazu zwingt, Arbeitsstellen abzubauen. Gemäss Seco waren Ende Oktober fast 150’000 Menschen arbeitslos registriert. Damit ist die Anzahl der Arbeitslosen im Vergleich zum Vorjahresmonat um fast 50 000 gestiegen. Im aktuellen Arbeitsmarkt kann es für ältere Arbeitnehmende unter den aktuellen Umständen noch schwieriger sein, eine neue Arbeit zu finden. Mit der Übergangsbestimmung wird sichergestellt, dass die seit dem 1. Juli 2020 entlassenen Arbeitnehmer von der Möglichkeit der Weiterversicherung profitieren können.

  Artikel HZ / Art.47a