Der Bundesrat hat die Verordnung zum neuen Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) in die Vernehmlassung geschickt. Sie regelt im Detail die Bedingungen für den Anspruch auf Überbrückungsleistungen sowie die Berechnung der Leistungen. Die Vernehmlassung dauert bis zum 11. Februar 2021.

Die Verordnung (ÜLV) regelt insbesondere das vorzeitige Ende des Anspruchs auf ÜL. Bei Personen, bei denen absehbar ist, dass sie nach der Pensionierung im AHV-Alter EL erhalten werden, endet der Anspruch auf ÜL, wenn sie ihre Altersrente vorbeziehen können. Gemäss ÜLV hat die Prüfung auf EL-Anspruch von Amtes wegen zu erfolgen. Damit soll garantiert werden, dass dieser Prozess rechtzeitig in die Wege geleitet wird.

Geregelt wird in der ÜLV auch, wie das Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge berücksichtigt wird. Anspruch auf ÜL haben Personen, deren Reinvermögen 50’000 Franken (Ehepaare: 100’000 Franken) nicht übersteigt. Guthaben der beruflichen Vorsorge bis zu 500’000 Franken werden nicht zum Reinvermögen gezählt.

  Mitteilung BSV /   Verordnungstext