Als Teil der vom Bundesrat am 15.5.19 beschlossenen Massnahmen zur Förderung des inländischen Arbeitskräftepotenzials sollen ausgesteuerte Personen über 60 Jahre eine existenzsichernde Überbrückungsleistung bis zur ordentlichen Pensionierung erhalten. Im Detail wird in der Mitteilung des EJPD dazu ausgeführt:

Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wenige Jahre vor dem Rentenalter erlischt, haben grosse Schwierigkeiten, wiederum eine Stelle zu finden – insbesondere wenn zur Arbeitslosigkeit beispielsweise gesundheitliche Probleme dazukommen. Zwischen dem Zeitpunkt der Aussteuerung bis zur Erreichung des ordentlichen AHV-Rentenalters sehen sie sich mit einer Lücke im Sozialversicherungssystem konfrontiert, denn sie sind heute oft auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen.

Sinn der Sozialhilfe ist es aber, betroffene Personen möglichst rasch wieder ins Erwerbsleben einzugliedern. Bei älteren Personen kann dieses Ziel oft nur mit grossen Schwierigkeiten erreicht werden. Aus diesem Grund will der Bundesrat Personen, die nach Vollendung des 60. Altersjahres ausgesteuert werden und verschiedene Voraussetzung erfüllen, mit einer Überbrückungsleistung existenzsichernde Leistungen im Rahmen des Sozialversicherungssystems ermöglichen.

Hansueli Schöchli hat in der NZZ die Leistungen erläutert:

Die geplante Überbrückungsrente ist im Unterschied zur Sozialhilfe auch für Personen mit erheblichem Vermögen offen. Für Alleinstehende sind Vermögen bis 100 000 Fr. «zulässig», für Ehepaare bis 200 000 Fr. Zudem wird selbstbewohntes Wohneigentum in dieser Berechnung nicht berücksichtigt, so dass es auch Anspruchsberechtigte mit einem Vermögen von über einer halben Million Franken geben könnte. Nicht angerechnet werden auch Pensionskassenvermögen und Gelder auf Freizügigkeitskonten der beruflichen Vorsorge.

Der anerkannte Aufwand für den allgemeinen Lebensbedarf jenseits von Wohn- und Gesundheitskosten ist bei der Überbrückungsrente etwa zweieinhalbmal so hoch wie bei der Sozialhilfe. Insgesamt kann eine solche Überbrückungsrente für einen Alleinstehenden typischerweise etwa 50 000 Fr. pro Jahr betragen. Ehepaare ohne minderjährige Kinder dürften ungefähr 73 000 Fr. erhalten. Auch diese Rechnungen beruhen auf einfachen Verhältnissen ohne Sonderkosten und Sonderzulagen; im Einzelfall sind erhebliche Abweichungen in beide Richtungen möglich. Wie bei den Beispielen zur Sozialhilfe sind auch hier die Kosten für die Grundversicherung der Krankenkasse voll eingerechnet.

Unter dem Strich erhalten Alleinstehende mit Anrecht auf die geplante Überbrückungsrente typischerweise über 20 000 Fr. pro Jahr mehr, als sie von der Sozialhilfe bekommen würden. Bei Ehepaaren beträgt die gängige Differenz gut 30 000 Fr. Haben die Begünstigten erhebliche Vermögen, reduziert sich die Überbrückungsrente um die Vermögenserträge sowie einen angerechneten Vermögensverzehr von jährlich einem Fünfzehntel des über dem Freibetrag liegenden Werts. Hat ein Alleinstehender zum Beispiel ein Bankvermögen von 80 000 Fr., senkt dies seine Überbrückungsrente bei Annahme eines Kapitaleinkommens von 1% um knapp 4000 Fr. pro Jahr. Bei einem Ehepaar mit Bankvermögen von 150 000 Fr. reduziert sich die Überbrückungsleistung um etwa 8000 Fr.

  Mitteilung EJPD /   Faktenblatt