Die OAK-BV hat zwei Weisungen angepasst:

  • Weisungen W-03/2016 «Qualitätssicherung in der Revision nach BVG» vom 20. Oktober 2016

Die Anpassungen betreffen die Anforderungen an die Weiterbildung des leitenden Revisors. Die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von Weiterbildungsveranstaltungen wurden ergänzt und präzisiert. Neu können interne Veranstaltungen von staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen, welche die Anforderungen der Weisungen erfüllen, als Weiterbildung angerechnet werden (vgl. Ziff. 5.1 der Weisungen).

   Weisungen W-03/2016

  • Weisungen W-01/2017 «Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge» vom 24. Oktober 2017

Die Anpassungen betreffen die Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge. Die Voraussetzungen für eine unverzügliche Meldepflicht bei fehlender Sanierbarkeit wurden präzisiert und Abweichungen zwischen der deutschen und der französischen Fassung eliminiert (vgl. Ziff. 4 Bst. f der Weisungen).

   Weisungen W-01/2017