Aktuell ist zu entscheiden, ob auf nächstes Jahr die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die seit 2014 laufen, angepasst werden müssen. Dabei wird auf die Preisentwicklung zwischen September 2014 und 2017 abgestellt. Da nun der Septemberindex 2017 (98,2; Basis Dezember 2010 = 100) denjenigen von September 2014 (99,1) nicht übersteigt, müssen diese Renten auf den 1. Januar 2018 nicht angepasst werden.

Auch die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die 2008, 2010, 2011 und 2012 entstanden sind und die nie angepasst wurden, bleiben unverändert, da die Septemberindizes in diesen Jahren gegenüber dem Index im September 2017 alle höher lagen.

Die nachfolgende Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die vor 2008 und in 2009 entstanden sind, wird mit der nächsten AHV-Rentenerhöhung geprüft, also frühestens auf den 1. Januar 2019.

  Mitteilung BSV