bgerDer Pensionskassenverband befasst sich in der Fachmitteilung 108 mit dem Thema Retrozessionen aufgrund des BGer-Urteils vom 16. Juni. Der Verband hält fest, dass mit dem Urteil 4A_508/2016 das Bundesgericht in 5-er Besetzung endgültig die bisher hochumstrittene Frage der Verjährung von Retrozessionen geklärt hat. Die Verjährungsfrist beträgt neu 10 Jahre. Die Rechenschafts- und Herausgabepflicht des von der Vorsorgeeinrichtung beauftragten Finanzdienstleisters , d.h.  der Anspruch der Vorsorgeeinrichtung auf die Herausgabe von Retrozessionen, entsteht mit Eingang der Retrozessionszahlung beim von der Vorsorgeeinrichtung Beauftragten und wird in diesem Moment auch fällig, und nicht erst bei der Beendigung des Auftragsverhältnisses. Vorsorgeeinrichtungen können somit die Retrozessionen und Provisionen, die ein von ihnen beauftragter Finanzdienstleister erhalten hat, für die letzten 10 Jahre zurückverlangen.

Der Verband verweist seine Mitglieder auf ihre Pflicht, die Beiträge einzufordern und empfiehlt ihnen, bei den Verhandlungen hart zu bleiben.

  Mitteilung BGer / Artikel NZZaS