Text: Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 5 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes oder die entsprechende Verordnung so anzupassen, dass das endgültige Verlassen der Schweiz definiert wird als die Aufgabe der Erwerbstätigkeit und des Wohnsitzes in der Schweiz, um ins Ausland zu ziehen.

Begründung: Die bisherige Praxis erlaubt es Grenzgängerinnen und Grenzgängern sowie anderen Personen, die nie in der Schweiz wohnhaft waren, die Auszahlung ihres überobligatorischen Freizügigkeitsguthabens zu verlangen, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgeben. Dies stellt eine Diskriminierung der in der Schweiz wohnhaften Personen dar, denn diese können sich ihr Geld nicht auszahlen lassen, weil ihr Wohnsitz in der Schweiz bleibt. Ich bin der Ansicht, dass die Voraussetzung, die Schweiz «verlassen», nicht schon erfüllt sein kann, wenn man seine Erwerbstätigkeit beendet, ohne je in der Schweiz gelebt zu haben. Ich verlange also, dass das Gesetz oder die Verordnung dahingehend präzisiert wird, dass die Voraussetzung «die Schweiz endgültig verlassen» nur als erfüllt angesehen wird, wenn die Erwerbstätigkeit beendet und der Hauptwohnsitz in der Schweiz aufgegeben wird, um im Ausland wohnhaft zu werden.

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