imageDas Bundesverwaltungsgericht hat am 29.1.2015 einen Entscheid in Sachen PK Fina publiziert (Urteil C-6170/2012 vom 9. Januar 2015). Zu beurteilen war eine gegen eine Verfügung des Sicherheitsfonds BVG gerichtete Beschwerde der PK-FIV, Pensionskasse Fina Interessenverband KMU in Liquidation. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Vorsorgeeinrichtung, die offenbar in betrügerischer Absicht gegründet und betrieben wurde.

Konkret ging es um die Frage, ob der Sicherheitsfonds die Sicherstellung von Leistungen in rund 30 Fällen zu Recht verweigert hat. Dieser hat zur Begründung vorgebracht, dass bei diesen Personen die Voraussetzungen für eine Sicherstellung der Leistungen nicht vorlägen, da nach Prüfung der individuellen Konten bei der AHV-Ausgleichskasse kein Arbeitsverhältnis zu einem angeschlossenen Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Transfers der Freizügigkeitsleistung an die Beschwerdeführerin habe festgestellt werden können. Zudem hätten die betroffenen Personen keinen Beweis erbracht, dass tatsächlich ein Arbeitsvertrag bzw. ein Arbeitsverhältnis vorgelegen habe.

Das BVGer hat die Beschwerde nun vollumfänglich abgewiesen, das heisst, die betroffenen Personen müssen ihre Hoffnung auf eine Sicherstellung ihrer Vorsorgeguthaben durch den Sicherheitsfonds wohl begraben. Offen bleibt die Frage, wieso die fraglichen Freizügigkeitsleistungen trotz fehlendem Arbeits- bzw. Vorsorgeverhältnis an die insolvente Vorsorgeeinrichtung überwiesen wurden. Bei rund der Hälfte der Fälle ist jedoch davon auszugehen, dass der Transfer von der Fina Freizügigkeitsstiftung in Liquidation erfolgte. Diese Freizügigkeitseinrichtung wurde von den gleichen Personen wie die Vorsorgeeinrichtung gegründet und geführt.

Offenbar wurden also vor der Eröffnung der Liquidation über die Beschwerdeführerin noch zahlreiche Freizügigkeitsguthaben von der Fina Freizügigkeitsstiftung auf die Vorsorgeeinrichtung übertragen. Dies mutmasslich einzig um eine Sicherstellung durch den Sicherheitsfonds zu erwirken (die Freizügigkeitsstiftung ist ebenfalls zahlungsunfähig, wobei Freizügigkeitsgutgaben bekanntlich ja nicht durch den Sicherheitsfonds gedeckt sind). Solche Transfers sind natürlich rechtswidrig und rechtsmissbräuchlich.

Für die betroffenen Personen hat dieser Verfahrensausgang unter Umständen einen massiven Verlust des Altersguthabens zur Folge. Die Rede ist von bis zu zwei Drittel. Abzuwarten bleibt, ob die Pensionskasse den Entscheid allenfalls weiterzieht, wobei die Erfolgsaussichten gering sein dürften.

Update: Wie uns Martin Hubatka (Allvisa), Liquidator der PK FIV informiert, habe er sich entschieden, trotz ungewisser Erfolgschancen den Fall an das Bundesgericht weiterzuziehen. Er fühle sich im Interesse der Versicherten dazu verpflichtet. Zudem sei die Sachlage nicht so eindeutig, wie vom Sifo resp. BVGer dargestellt. Zumindest nicht in allen Fällen.

Hubatka vertritt zudem die Meinung, dass künftig auch die Freizügigkeitsstiftungen vom Sicherheitsfonds zu erfassen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese von seinen Leistungen ausgeschlossen sind. Die Folgen könnten, wie jetzt erlebt, für die Destinatäre dramatisch sein. Eine früher eingereichte Motion mit eben diesem Ziel wurde allerdings abgelehnt. Die Sache sei aufgrund der aktuellen Erfahrung neu zu überdenken. Zumal die Voraussetzungen zur Gründung einer FZ-Stiftung bescheiden sind und Missbrauch nicht ausgeschlossen werden könne.

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