In der Schweizer Personalvorsorge 13/07 stellen Jürg Walter und Benno Ambrosini (Libera) im Sinne einer “Auslegeordnung” variable (zweiteilige) Rentenmodelle vor. Sie schreiben:
Bei der zweiteiligen Altersrente erfolgt eine Flexibilisierung der Rentenzahlungen, indem die Rente in eine garantierte Basisrente und eine variable Zusatzrente aufgeteilt wird. Die garantierte Basisrente wird mit konservativen Annahmen insbesondere bezüglich Sterblichkeit und technischem Zinssatz bestimmt.
Sie entspricht der Rente bei Entstehung des Rentenanspruchs im Sinne der Sanierungsbestimmungen von Art. 65d BVG und bleibt jedenfalls gewährleistet. Die Zusatzrente wird regelmässig überprüft und an die jeweilige finanzielle Lage und Ertragslage der Vorsorgeeinrichtung angepasst. Die Zusatzrente kann damit schwanken und bei einer Unterdeckung auch ganz entfallen. Sie sollte jedoch nicht willkürlich von Jahr zu Jahr bestimmt werden, sondern mit Vorteil auf vorab festgelegten Regelungen basieren. Die Festlegung der Zusatzrente kann dabei nach verschiedenen Modellen erfolgen:
– Die Zusatzrente wird jährlich in Abhängigkeit des Deckungsgrads und der Verzinsung der Altersguthaben festgelegt.
– Die Zusatzrente entspricht einem Prozentsatz der Basisrente. Eine Anpassung erfolgt periodisch durch einen Vergleich der erzielten Nettorendite mit der notwendigen Sollrendite.
– Die Zusatzrente wird jährlich festgelegt und entspricht der Mehrrendite auf dem Vorsorgekapital im Vergleich zur notwendigen Sollrendite.