Motion
Stéphane Rossini

Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) neue Bestimmungen

vorzusehen, um zu verhindern, dass Vorsorgeeinrichtungen sich nur noch aus Rentnerinnen und Rentnern zusammensetzen. Mögliche Lösungsansätze könnten beispielsweise Fusionen bieten oder der Beitritt zur Auffangeinrichtung zwecks Schaffung eines Sicherheitsfonds.

Begründung
Zahlreiche Tendenzen prägen und beeinflussen die Lage und die Entwicklung der Vorsorgeeinrichtungen (Pensionskassen) – sowohl im Hinblick auf die demografische Problematik als auch auf die Unternehmensentwicklung. Dazu gehört, dass immer mehr Vorsorgeeinrichtungen nur noch aus Rentnerinnen und Rentnern bestehen. Heute gibt es bereits 300 solcher Einrichtungen, Tendenz steigend.

Stellungnahme des Bundesrates vom 06.12.2013
Der Bundesrat ist sich bewusst, dass einige Rentnerkassen eine problematische Finanzierungskapazität aufweisen und bei Zahlungsunfähigkeit den Sicherheitsfonds belasten könnten. Dennoch wäre es weder gerechtfertigt noch realistisch, die Entstehung von Rentnerkassen gänzlich zu verhindern. Diese gehen meist auf Umstrukturierungen und Unternehmensauflösungen zurück, die in der Wirtschaft unvermeidlich sind. Auch Zusammenschlüsse, wie in der Motion als mögliche Massnahme vorgeschlagen, wären nicht zweckmässig, da eine Fusionspflicht die Finanzierungsprobleme einer Rentnerkasse nicht lösen, sondern lediglich auf eine andere Vorsorgeeinrichtung übertragen würde. Ein Beitritt zur Auffangeinrichtung ist ebenfalls auszuschliessen, da die Auffangeinrichtung dadurch in eine äusserst schwierige Finanzlage gebracht würde. Es sollten vielmehr gezielte Massnahmen getroffen werden, damit die risikobehaftete oder gar bewusst missbräuchliche Bildung von Rentnerkassen verhindert wird. Ausserdem wird die im Rahmen der Reform der Altersvorsorge 2020 geplante Senkung des Mindestumwandlungssatzes die Schwierigkeiten bei der Finanzierung von Renterkassen verringern. Aus diesen Gründen beantragt der Bundesrat die Ablehnung der Motion. Sollte die Motion im Erstrat angenommen werden, behält sich der Bundesrat die Option vor, im Zweitrat eine Abänderung der Motion vorzuschlagen.

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