Die BPK schreibt in einer Medienmitteilung:
Die BPK steht zurzeit vor vier grossen Herausforderungen:
1. Mit einem Deckungsgrad von 86,1% per 31. Dezember 2011 besteht eine erhebliche Unterdeckung. Solange keine Staatsgarantie besteht, unterliegt die BPK grundsätzlich der Sanierungspflicht.
2. Die mittelfristig zu erwartenden Kapitalerträge liegen gemäss den Ergebnissen der im letzten Jahr von der VK veranlassten ALM-Studien*) wesentlich unter den aktuellen Soll-Renditen, auch bei optimierter Anlagestrategie.
3. Einzelne angeschlossene Organisationen prüfen aus Kostengründen den Austritt aus der BPK.
4. Bis Ende 2013 muss über das künftige Finanzierungssystem entschieden sein (Voll- oder Teilkapitalisierung) und auf 2015 wird der Wechsel vom Leistungs- ins Beitragsprimat geplant.
Die BPK hat sich intensiv mit dieser Situation befasst und zusammen mit den Anlageberatern und dem Pensionsversicherungsexperten ein Massnahmenpaket mit folgenden Elementen erarbeitet und teilweise bereits umgesetzt:
a) Anpassen und Optimieren der Anlagestrategie (Umsetzung ab 1.4.2012)
b) Beibehaltung des Vorsorgeplans (kein Leistungsabbau)
c) Verzicht auf Teuerungsausgleich bei den laufenden Renten
d) Per 31.12.2012 Senkung des technischen Zinssatzes von 3,5% auf 2,5%, was zu einem weiteren Absinken des Deckungsgrades um zirka 11%-Punkte führt
e) Ab 1.1.2013 Erhöhung der ordentlichen Beiträge um 3,0%-Punkte (Aufteilung gemäss bisherigem Schlüssel: Versicherte: + 1,3%, Arbeitgeber: +1,7%).
Zur Stabilisierung der finanziellen Lage wäre aufgrund der versicherungsmathematischen Berechnungen eine Beitragserhöhung um 5,0%-Punkte erforderlich. Dank des vorteilhaften Schadenverlaufes „Invalidität“ kann die Beitragserhöhung jedoch um 2%-Punkte auf 3%-Punkte reduziert werden. Diese Einsparung resultiert aus effektiven Minderleistungen an Versicherte.
Die vorgesehene Erhöhung der ordentlichen Beiträge liegt innerhalb des vom Grossen Rat im BPK-Gesetz festgesetzten Rahmen (die maximal möglichen 24% ordentliche Beiträge werden damit ausgeschöpft), steht aber unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat. Am bestehenden Leistungsplan soll auch im Interesse eines für die Versicherten transparenten Vorgehens bei einem allfälligen Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat festgehalten werden: keine Präjudizien schaffen; aussagekräftige Vergleichsrechnungen der Leistungspläne ermöglichen; verhindern, dass bei einem Planwechsel per 2015 verschiedene, sich überschneidende Übergangsbestimmungen entstehen.