Die Schweizer Personalvorsorge hat für ihren Newsletter “Vorsorge Aktuell” eine Umfrage unter Sammelstiftungen über deren Reaktion zum stark umstrittenen, in der definitiven Fassung aber nur leicht angepassten Art. 46 über die Leistungsverbesserungen gemacht. Kasper Hohler schreibt dazu in Nr. 25/11: “Die definitiven Verordnungen zur Strukturreform sehen vor, dass Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen nur unter zwei Voraussetzungen Leistungsverbesserungen gewähren dürfen:  Höchstens 50 Prozent des Ertragsüberschusses vor Bildung der Wertschwankungsreserven sind für die Leistungsverbesserungen zu verwenden und die Wertschwankungsreserve muss zu mindestens 75 Prozent ihres Zielwerts geäufnet sein (BVV 2, Art 46).

Konkret wurden folgende Bemerkungen gemacht:
– Generell wird der Art. 46 als überflüssig erachtet, er wird als unnötige Einschränkung der Autonomie des obersten Organs betrachtet.
– Die Wertschwankungsreserven werden durch das gewählte Sicherheitsniveau mit definiert.
Wenn das Sicherheitsniveau von 99 Prozent auf ein bis zwei Jahre auf 97.5 Prozent auf ein Jahr gesenkt wird, sinken die nötigen Wertschwankungsreserven und es können rascher Leistungsverbesserungen gewährt werden. Es dürfte aber kaum im Interesse der Versicherten sein, dass ihre Vorsorge auf diesem Weg durch Regulierungen verunsichert wird.
– Entsprechend wird die Grenze von 75 Prozent der Wertschwankungsreserven als zu starr beurteilt. Sie trägt den unterschiedlichen Ansätzen nicht genügend Rechnung und wirkt zufällig. «Da stand sicher nicht eine risikotheoretische Überlegung dahinter, sondern der Gedanke an runde und schöne Zahlen», wird seitens einer Sammelstiftung bemerkt.
– Es wird in Frage gestellt, ob der Art. 46 BVV 2 eine gesetzliche Grundlage hat. Es fragt sich, ob er nicht sogar im Widerspruch steht zu Art. 51a lit. b BVG, der festlegt, dass das oberste Organ für die Festlegung des Leistungsziels verantwortlich ist. Generell wird befürchtet, dass mit dieser Sonderregelung eine weitere Klasse von Pensionskassen geschaffen wird neben Versicherungen und autonomen Pensionskassen.
– Konkrete Auswirkungen auf die eigene Geschäftspolitik sehen die meisten Sammelstiftungen – allem Ärger zum Trotz – allerdings nicht. Einzelne Vorsorgeeinrichtungen weisen darauf hin, dass die Auswirkungen erst abzuschätzen sind, wenn die Frage der rechtlichen Basis sowie gewisse Umsetzungsfragen geklärt sind.