Das BSV hat die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 121 publiziert. Hinzuweisen ist u.a. auf die Stellungnahme zu den neuen Regelungen für ältere Arbeitnehmende. Eingegangen wird auf eine ganze Reihe von praktischen Fragen, die sich aus der Weiterführung der Vorsorge ergeben (Barauszahlung, Scheidung, Einkäufe etc.). Ein weiteres wichtiges Thema von 121 bildet der steuerliche Abzug von Einkäufen bei Kapitalauszahlung innerhalb von drei Jahren (BG-Entscheid). Das BSV hält dazu fest: “Art. 79b BVG ist zwar eine primär vorsorgerechtliche Norm, beruht aber klar auf steuerrechtlichen Motiven. Er übernimmt und konkretisiert die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verweigerung der Abzugsberechtigung wegen Steuerumgehung. Die dreijährige Kapitalrückzugssperre ist nicht als eine notwendigerweise direkte Verknüpfung zwischen dem Einkauf und der Leistung zu verstehen, denn die in die Vorsorgeeinrichtung einbezahlten Beträge werden nicht ausgesondert und die Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen nicht aus bestimmten Mitteln, sondern aus dem Vorsorgekapital der versicherten Person insgesamt finanziert. Deshalb ist jegliche Kapitalauszahlung in der Dreijahresfrist missbräuchlich und jede während der Sperrfrist erfolgte Einzahlung vom Einkommensabzug ausgeschlossen”.

Mitteilungen 121 / BG-Entscheid / Art. 79 BVG