Laurence Uttinger von der Universität Zürich hat im Rahmen der Reihe njus.ch die Entwicklung der Rechtsprechung in der Beruflichen Vorsorge 2009 verfolgt und dargestellt. Dabei liegt der Fokus auf der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Neben der Rechtsprechung wird auch den Rechtsetzungsanstrengungen Rechnung getragen sowie die neue Literatur vorgestellt. Die Publikation soll den Lesern erlauben, rasch auf den neusten Stand in diesem Rechtsgebiet zu gelangen.

Wir haben Laurence Uttinger nach ihren Eindrücken bezüglich der Gesetzgebung in der 2. Säule gefragt. Ihre Antwort: “Wenn ich die Entwicklung der beruflichen Vorsorge betrachte, finde ich die zunehmende Regelungsdichte auffällig, welche die weitergehende Vorsorge immer mehr der obligatorischen Vorsorge angleicht. In diesem Zusammenhang ist auch die stiefmütterliche gesetzgeberische Behandlung der Wohlfahrtseinrichtungen zu monieren – man hat das Gefühl, sie würden im Gesetzgebungsprozess oft völlig vergessen. Dies mit dem Resultat, dass sich Investitionen in solche Einrichtungen immer weniger lohnen. Ich glaube nicht, dass sich der Gesetzgeber der möglichen Auswirkungen dieser Entwicklung – von freiheitlicher hin zu reglementierter Vorsorge und der damit verbundenen Anreizsetzung – bewusst ist.”

Und wie beurteilt sie die Arbeit der Gerichte? “Die sehr dynamische Rechtsentwicklung in der
beruflichen Vorsorge führt immer wieder zu Unsicherheiten, welche der Klärung durch Gerichte – vor allem natürlich durch das Bundesgericht – bedürfen. In einem Rechtsgebiet, in dem sich Parteien mit unterschiedlichen Machtverhältnissen gegenüberstehen, ist sich das Bundesgericht seiner Rolle als ausgleichende Kraft sehr bewusst und rügt auch mal das Vorgehen einer allzu formalistischen Vorinstanz. Das Bundesgericht leistet in der beruflichen Vorsorge enorm wertvolle Arbeit, indem es massgeblich zur Rechtssicherheit beiträgt. So hat es unzählige Zweifelsfälle einer klaren Lösung zugeführt und wenn man auch mit dem Resultat nicht immer einverstanden ist, so kann man dem Gericht angesichts der eingehenden Begründungen in heiklen Fällen doch nie vorwerfen, es würde es sich leicht machen.”

Stämpfli Verlag