parlament In seiner Antwort zur Motion von NR Rudolf Rechsteiner “BVG. Gleich lange Spiesse bei der Bewertung von festverzinslichen Obligationen” hält der Bundesrat u.a. fest: “Theoretisch könnte das Ziel der Motion erreicht werden, indem entweder die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet würden, dieselbe Bewertungspraxis anzuwenden wie die Lebensversicherer, oder indem die Lebensversicherer dazu angehalten würden, ihre Obligationen nach der Praxis der Vorsorgeeinrichtungen zu bewerten.

Die Bewertung der Obligationen nach der Cost Amortised Method (bei den Pensionskassen) führt zu einem Glättungseffekt und ist deshalb nicht mit den Fachempfehlungen FER 26 vereinbar. Der Motion Folge zu geben und zuzulassen, dass eine Anlagekategorie – vorliegend die festverzinslichen Obligationen – anders bewertet wird als die übrigen Anlagen, würde zu erheblichen Verzerrungen führen und die äquivalente Bewertung aller Posten auf der Aktivseite der Bilanz verhindern. Lesbarkeit und Verständlichkeit der Bilanz würden dadurch beeinträchtigt. Der Bundesrat ist folglich gegen eine solche Lösung.

Bei der zweiten Möglichkeit müssten die Versicherer verpflichtet werden, die festverzinslichen Obligationen zum Marktwert zu bilanzieren. Gegenwärtig bilanziert die Mehrheit der Lebensversicherer ihr Obligationenportfolio nach der Cost Amortised Method. Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass im Versicherungsbereich auch die Passivseite der Bilanz bei der Bewertung Glättungen unterliegt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Versicherungstätigkeit sowie die Verträge zwischen den Versicherungsunternehmen und den Versicherten langfristig ausgerichtet sind. Der Versicherungsmechanismus stellt eine direkte Verbindung her zwischen den Passiven, welche unter anderem die Leistungsverpflichtungen der Versicherung umfassen, und den Aktiven, die das gebundene Vermögen bilden. Zur Sicherstellung der Leistungsansprüche der Versicherten ist die Versicherung gezwungen, unter Anwendung anerkannter versicherungstechnischer Grundsätze ausreichende technische Rückstellungen zu bilden. Diese müssen jederzeit durch das gebundene Vermögen gedeckt sein. Die Obligationen machen 60 bis 80 Prozent des gebundenen Vermögens aus, sodass der Praxiswechsel zu einer Bilanzierung dieser Obligationen zum Marktwert erhebliche Auswirkungen auf die Bewertung des gesamten gebundenen Vermögens hätte.

All diese Aspekte sprechen für die Ablehnung der vorliegenden Motion.