image Die freiwillige Zuwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven an Pensionskassen ist eine schweizerische Besonderheit. Ist dies für das Unternehmen eine stille Reserve? Darf diese, oder muss sie gar, in der Firmenbilanz aktiviert werden? Der Frage geht Carl Helbling in Ausgabe 3/2009 des Schweizer Treuhänder nach.

Schweizweit betrugen 2006 die AGBR rund CHF 5 Mrd. Davon sind rund 7%, also CHF 350 Mio., solche mit Verwendungsverzicht, d. h., der Arbeitgeber verzichtet gemäss Art. 65 a BVG auf sein Bestimmungsrecht, so dass die betreffenden AGBR zur allgemeinen Sanierung gemäss Beschluss des Stiftungsrates verwendet werden können. Im Jahre 2002 hatten die AGBR insgesamt noch CHF 8,5 Mrd. betragen (Zahlen gemäss Pensionskassenstatistiken). Das sind knapp 1 bzw. 2% des damaligen gesamten Pensionskassenvermögens. Im Einzelfall kann eine AGBR durchaus sehr wesentlich sein.

In seinem Fazit hält Helbling u.a. fest: In der Bilanz des Arbeitgebers können AGBR ganz oder teilweise als Aktivum ausgewiesen werden. Dazu gibt das OR ein Wahlrecht. Eine Aktivierung ist nicht nur im Jahr der Bildung, sondern auch später noch möglich. Eine aktivierte AGBR in der handelsrechtlichen Bilanz (also nach OR-Grundsätzen) kann – wie andere Aktiven – nach Ermessen ganz oder teilweise wertberichtigt werden. Es entstehen dann, sofern die Wertberichtigung wirtschaftlich nicht nötig war, entsprechende (unversteuerte) stille Reserven.

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