bger Ein Gipser musste sein schweres Alkoholproblem nicht offenbaren, als er beim Eintritt in die Pensionskasse nach «Krankheiten» gefragt wurde. Das Bundesgericht hat dem Mann aus Zürich Recht gegeben und eine höhere IV-Rente zugesprochen. Der damals 58-Jährige hatte sich 2000 einer neuen Pensionskasse angeschlossen. Im Aufnahmeformular stand die Frage: «Bestanden in den letzten fünf Jahren jemals Krankheiten?». Er anwortete mit «Nein», obwohl er seit Jahren alkoholabhängig war und bereits 1992 wegen morgendlichem Erbrechen den Arzt aufgesucht hatte.

Schon damals war ein Verdacht auf Fettleberzirrhose festgestellt worden. 1996 suchte er wegen dem gleichen Problem erneut den Hausarzt auf. Im Dezember 2000 war die Leber schliesslich so stark geschädigt, dass er nicht mehr arbeiten konnte und invalid wurde. Die Pensionskasse trat in der Folge vom überobligatorischen Teil der Versicherung zurück, weil der Betroffene beim Abschluss der Police wahrheitswidrige Angaben gemacht habe. Sie gewährte ihm in der Folge nur eine IV-Rente von rund 11 000 Franken pro Jahr.

Nachdem die Zürcher Justiz die Beschwerde des Gipsers abgewiesen hatte, hat ihm das Bundesgericht nun Recht gegeben und die Rente auf jährlich 15 600 Franken erhöht. Laut dem Urteil ist die Frage nach einer Krankheit sehr offen formuliert gewesen. Eine Verletzung der Anzeigepflicht sei deshalb nur sehr zurückhaltend anzunehmen.

Urteil Bundesgericht / Neue Luzerner Zeitung