admin In seinen Mitteilungen über die BV Nr. 107 behandelt das BSV unter «Hinweisen» u.a. die Änderung der Verordnung BBV2 bezüglich Verbesserung für atypische Arbeitnehmende sowie die Neuordnung von Artikeln im Rahmen der 5. IV-Revision und die wichtigsten damit einher gehenden Neuerungen. In einer Stellungnahme wird auf die Frage eingegangen: «Wie lange kann die Unterbrechung zwischen zwei Arbeitseinsätzen für denselben Arbeitgeber maximal dauern?» Diese Frist ist auf drei Monate festgelegt. Schliesslich werden unter Rechtsprechung fünf Bundesgerichtsurteile behandelt.

BSV-Mitteilungen 107