Parlament_53Der Bundesrat wird eingeladen, für die Eigengeschäfte von Pensionskassen-Verwaltern risikogerechte Vorkehrungen gegen Missbräuche zu erlassen:
1. Parallelgeschäfte sind zu verbieten.
2. Eigengeschäfte der Verwalter von Vorsorgevermögen (mit Kompetenz für Direktanlagen) sind, soweit sie gesetzlich als zulässig erklärt werden, über ein von der Kontrollstelle und vom Stiftungsrat einzusehendes Konto abgewickelt werden.
3. Provisionen, Geschenke und andere geldwerte Abgeltungen im Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge sind umfassend offen zu legen und sind den Vorsorgeeinrichtungen gutzuschreiben.
4. Die Loyalität der operativen Vermögensverwalter ist von der Kontrollstelle aktiv zu prüfen, soweit diese nicht durch andere Stellen wie die EBK sichergestellt ist, das Reporting soll anerkannte Standards erfüllen.
5. Gesetzgebung und Aufsicht müssen sicherstellen, dass formelle und operative Verantwortlichkeiten (z.B. bei der Delegation von Anlageentscheiden) im Einklang stehen.
6. Die verantwortlichen Stiftungsräte von Pensionskassen sind gesetzlich in die Verantwortung einzubinden, damit sie die nötigen Vorkehrungen gegen Interessenkonflikte treffen und die Kontrolltätigkeit wahrnehmen.
7. Bei Zuwiderhandlungen sind klare Sanktionen vorzusehen.
Curia Vista – 06.3457