Eine repräsentative Studie von Swica und Workmed, einem Kompetenzzentrum der Psychiatrie Baselland, aus dem Jahr 2022 kommt indessen zu dem Schluss, dass psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeiten in 95 Prozent der Fälle Vollzeitkrankschreibungen sind. Zudem dauern sie im Durchschnitt 218 Tage – das sind mehr als zwei Monate länger als der Median bei Krankschreibungen aus körperlichen Gründen.
Diese Entwicklung ist nicht nur für die betroffenen Menschen, sondern auch für die Unternehmen und Anbieter von Krankentaggeldversicherungen sehr problematisch. (…)
Wenn Mitarbeitende wegen einer Krankheit ausfallen, haben sie für eine gewisse Zeit ein gesetzliches Anrecht auf ihren Lohn – laut dem Schweizerischen Versicherungsverband (SVV) liegt die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht je nach Anzahl der Dienstjahre zwischen 3 und 31 Wochen.
Um das Risiko einer Lohnfortzahlung abzudecken und den Arbeitnehmenden eine gute Absicherung zu bieten, schliessen viele Arbeitgeber eine kollektive Krankentaggeldversicherung ab.
Diese deckt dann die Lohnfortzahlung ab – laut SVV zumeist zwischen 80 und 90 Prozent des letzten Lohnes und über einen längeren Zeitraum, meist 720 oder 730 Tage. Zudem gilt eine zu vereinbarende Wartefrist: Dabei handelt es sich um eine Art Selbstbehalt. Während dieser Zeit zahlt das Unternehmen selbst den Lohn für erkrankte Mitarbeitende.
Für Schlagzeilen sorgte indessen in den vergangenen Jahren, dass Versicherer manchen Unternehmen eine bestehende Krankentaggeldversicherung kündigten und dass diese keine neuen Offerten bekamen. Manche der Firmen fanden letztlich gar keine Krankentaggeldversicherung mehr. Krankentaggeldversicherungen zählen in der Schweiz zu den freiwilligen Versicherungen und sind nicht obligatorisch. (…)
An seiner Jahresmedienkonferenz Anfang Februar kündigte der SVV nun Neuerungen an, die ab Anfang 2027 in Kraft treten sollen. Dazu zählen Anpassungen am Freizügigkeitsabkommen unter den Krankentaggeldversicherern, wie Dahinden ankündigte. Dies soll Versicherungslücken verhindern.
Ein Teil der geplanten Änderungen ist eine Pflicht zur Vorleistung: Wenn beim Wechsel des Versicherers oder beim Arbeitgeberwechsel unklar ist, welcher Versicherer für laufende Schadenfälle zuständig ist, geht der bisherige zunächst in Vorleistung. Dies soll den versicherten Arbeitgebern mehr Planungssicherheit geben.
Zudem sehen die Anpassungen eine Auffanglösung für Unternehmen vor, die unverschuldet keine Krankentaggeldversicherung mehr finden. Als Grundbedingungen gelten hier, dass die Arbeitgeber ohne Selbstverschulden keine VVG-Krankentaggeldversicherung mehr haben oder mit einer Prämiensatzerhöhung von mehr als 200 Prozent konfrontiert waren und bei mindestens drei Krankentaggeldversicherern abgelehnt wurden.
«Betroffene Firmen werden entweder beim bestehenden Versicherer mit einer limitierten Prämiensatzerhöhung wieder aufgenommen oder einem anderen Versicherer zugeteilt», sagte Dahinden.
Damit wollen die Versicherer Ideen in der Politik zur Einführung eines gesetzlichen Obligatoriums für eine Krankentaggeldversicherung entgegenwirken.