Die Oberaufsichtskommission BV legt in der Mitteilung 1/2020 die Grundsätze für den Einkauf in 1e-Pläne dar und folgt dabei der Praxis der Direktaufsicht. Der Schritt wird ausführlich begründet. Die OAK schreibt dazu:

Art. 1 Abs. 5 Bst. b BVV 2 legt fest, nach welchen Kriterien die Einkaufstabellen für Vorsorgepläne mit Wahl der Anlagestrategie nach Art. 1e BVV 2 erstellt werden müssen, damit der Grundsatz der Angemessenheit eingehalten ist.

In der Praxis gibt es verschiedene Auffassungen, wie diese Bestimmung auszulegen ist, weshalb sich die OAK BV veranlasst sieht, ihre Auslegung öffentlich zu kommunizieren und zu begründen.

Die kantonalen und regionalen Aufsichtsbehörden akzeptieren bei Reglementen von 1e Vorsorgeplänen lediglich Einkaufstabellen, die für die Berechnung der Einkaufssumme keine höheren Beiträge als durchschnittlich 25 Prozent des versicherten Lohns pro mögliches Beitragsjahr ohne Aufzinsung berücksichtigt.

Sie akzeptieren keine Aufzinsung, auch wenn die Beiträge durchschnittlich tiefer als 25 Prozent des versicherten Lohnes angesetzt werden. Die OAK BV teilt diese Auslegung.

  Mitteilung OAK