Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) will die neue Überbrückungsleistung für ausgesteuerte Arbeitslose nicht nur bis zum Zeitpunkt der Frühpensionierung gewähren. Sie beantragt dem Ständerat, in diesem Punkt dem Nationalrat zu folgen. Sie hält jedoch daran fest, dass nur eine Überbrückungsleistung erhält, wer nach dem 60. Geburtstag ausgesteuert wird. Zudem will sie die Überbrückungsleistung plafonieren. In ihrer Mitteilung schreibt die Kommission:

Die Kommission hält insbesondere in folgenden Punkten an den Beschlüssen des Ständerats fest:

  • Nur wer mit 60 Jahren oder später ausgesteuert wird, soll eine Überbrückungsleistung (ÜL) beziehen können (Art. 3 Abs. 1 Bst. a; 8 zu 5 Stimmen).
  • Die ÜL soll plafoniert werden, und zwar bei 38 900 Franken pro Jahr für Alleinstehende und bei 58 350 Franken für Ehepaare (Art. 5 Abs. 1; 8 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung).
  • Es soll keine neue faktische Subvention für Branchen mit Vorruhestandsleistungen geschaffen werden (Art. 21 Abs. 4; 7 zu 0 Stimmen bei 6 Enthaltungen).

Namentlich in folgenden Punkten beantragt die Kommission hingegen, sich den Beschlüssen des Nationalrates anzuschliessen:

  • Ausgesteuerte ab 60 Jahren haben Anspruch auf ÜL bis zum ordentlichen Rentenalter oder bis zum Zeitpunkt, an dem sie frühestens die Altersrente vorbeziehen können, wenn absehbar ist, dass sie bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) haben werden (Art. 2 Abs. 1; 8 zu 0 Stimmen bei 5 Enthaltungen).
  • Der Anspruch auf ÜL besteht nur, wenn das Reinvermögen unterhalb der Hälfte der EL-Vermögensschwelle liegt und entsprechend weniger als 50 000 Franken für Alleinstehende und 100 000 Franken für Ehepaare beträgt (Art. 3 Abs. 1 Bst. d; 6 zu 4 Stimmen bei 3 Enthaltungen).
  • Bei der Berechnung des früheren AHV-pflichtigen Einkommens, das zum Bezug von ÜL berechtigt, werden Erziehungs- und Betreuungsgutschriften berücksichtigt (Art. 3 Abs. 1 Bst. b; 9 zu 4 Stimmen).
  • Wer ÜL bezieht, erhält Krankheits- und Behinderungskosten vergütet (Art. 14a und 14b; ohne Gegenstimme).

  SGK-S