Während die durchschnittliche Performance der Pensionskassenvermögen in den ersten sieben Monaten des laufenden Jahres mehr als 8 Prozent erreichte, legt nun der Arbeitgeberverband präventiv dar, weshalb für das kommende Jahr ein halbes Prozent das Maximum der Gefühle für den BVG-Mindestzins sein dürfen. Gleichzeitig wird das Konzept des Mindestzinses in Zweifel gezogen. Grundlage der Forderung sind diverse Formeln, welche eine objektive Festlegung erlauben sollen und welche alle als Resultat dieses halbe Prozent anzeigen.

Auffallend ist, dass trotz den verschiedenen Gewichtungen der weitgehend identischen Bestandteile der Formeln derzeit alle Ergebnisse praktisch gleich sind. Sämtliche Formeln – auch die bis im letzten Jahr als sogenannte «alte Minderheitsformel» verwendete Formel – ergeben für das Jahr 2020 einen Mindestzins von 0,5%. Dies mag auf den ersten Blick erstaunen. Allerdings befindet sich die Schweiz seit Jahren in einem Tiefzinsumfeld, und selbst 10-jährige Bundesobligationen werfen aktuell eine Rendite von weniger als -1,0% ab. Darüber hinaus trüben sich die Aussichten der Weltwirtschaft zusehends ein.

Die BVG-Kommission wird also nicht darum herumkommen dem Bundesrat für 2020 einen Mindestzinssatz von 0,5% empfehlen zu müssen. Sonst würde sie an der Realität vorbeizielen und die jetzt schon schwierige Situation weiter akzentuieren, mit der die Welt der beruflichen Vorsorge oder mindestens Teile davon konfrontiert ist.

Das Konzept des Mindestzinssatzes müsste grundsätzlich überarbeitet werden. Für die Arbeitgeber trägt dieses Konzept den unterschiedlichen Vorsorgetypen und ihren unterschiedlichen Regulierungen nicht genügend Rechnung. Darum ist es nicht mehr zukunftstauglich. «Alles über einen Leisten zu schlagen, ist weder sinnvoll noch notwendig», sagt Martin Kaiser, SAV-Ressortleiter Sozialpolitik und Sozialversicherungen. Der Mindestzinssatz ist in der Praxis vor allem für eine kleine Zahl von Vorsorgeeinrichtungen wichtig, die ausschliesslich oder überwiegend Vorsorgeleistungen im obligatorischen Bereich anbieten oder die aus anderen Gründen finanziell unter Druck stehen. Es wäre deshalb logisch, die Kompetenz zur Bestimmung der Höhe der Verzinsung der Altersguthaben in die Hände der paritätisch zusammengesetzten Stiftungsräte zu geben.

  Mitteilung SAV