imageIn der neusten Ausgabe ihrer “Retirement and Investment News” geht AON auf die neue Fachrichtline zur Festsetzung des technischen Zinses ein. In der Beurteilung heisst es dazu:

Die neue Richtlinie stellt einen Kompromiss zwischen verschiedenen Denkrichtungen dar, deren Meinungen zum technischen Zinssatz und zur Methode zur Bestimmung des vom Experten empfohlenen Wertes schon seit jeher auseinandergehen. Im Bemühen zur Berücksichtigung aller Ansätze kann die neue Richtlinie als «Patchwork» betrachtet werden, weil sie die Meinungen zweier Denkrichtungen beinhaltet: Die eine plädiert für die Ermittlung des technischen Zinssatzes aufgrund der erwarteten Rendite der Anlagestrategie (prinzipienbasierter Ansatz); die andere bevorzugt die Bestimmung des technischen Zinssatzes aufgrund eines ökonomischen Ansatzes (Referenzwert für die Bestimmung der Obergrenze).

Bei der Anwendung der neuen Richtlinie wird die Beurteilung der Struktur der Kasse durch den Experten ein zentrales Element darstellen. Die Richtlinie präzisiert ausserdem, dass der technische Zinssatz von Kassen, die einen starken Anteil von Rentenbezügern aufweisen, nahe beim Zinssatz risikoarmer Anlagen liegen sollte.

Diese Präzisierung in Verbindung mit der Definition der Obergrenze deutet darauf hin, in welche Richtung sich die technischen Zinssätze bei einer Richtlinie bewegen würden, bei der im Gegensatz zum prinzipienbasierten Ansatz die von der Anlagestrategie erwartete Rendite eine kleinere Rolle spielen würde als die Struktur der Kasse oder die risikoarmen Zinssätze.

Bei der neuen Richtlinie wird das Gewicht verstärkt auf die Transparenz gelegt, welche der Experte im Rahmen seiner Empfehlung, insbesondere bei seiner Erklärung, wie die Struktur der Kasse berücksichtigt wurde, gewähren muss. Wir erinnern jedoch daran, dass die Verantwortung zur Festlegung des technischen Zinssatzes beim obersten Organ bleibt.

Die alte FRP 4 ist tot – lang lebe die neue FRP 4!

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