Mehrere Gerichtsentscheide haben den Anspruch der Anleger auf Retrozessionen bestätigt, doch zurückgeflossen ist wenig. Die Verzögerungstaktik der Banken scheint aufzugehen, meint die NZZ. Jetzt nimmt der Druck allerdings nochmals zu. Diverse Firmen haben sich auf das Thema spezialisiert und unterstützen auch Pensionskassen bei der Eintreibung ihrer Forderungen. Stiftungsräte  machten sich der ungetreuen Geschäftsführung schuldig, heisst es, was ein Tatbestand aus dem Strafrecht sei.

Heikel werden könnte das Thema für Pensionskassen (PK) und ihre Stiftungsräte. Wer als Pensionskasse seine Ansprüche in der Vergangenheit nicht angemeldet habe, habe wahrscheinlich seine Sorgfaltspflicht verletzt, sagt Albrecht Langhart von Blum & Grob Rechtsanwälte. Er habe zahlreiche PK vertreten und jeweils das Ziel erreicht. Viele Stiftungsräte haben sich jedoch nach dem Gerichtsurteil im Jahr 2012 von den Banken eine Erklärung ausstellen lassen, dass bezüglich Retrozessionen alles in Ordnung sei. Das genügt aber nicht, um der Sorgfaltspflicht nachzukommen. Nach Ansicht von Professorin Monika Roth von der Hochschule Luzern macht sich ein Stiftungsrat, der die Retros nicht einfordert, auch der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig, was ein Tatbestand aus dem Strafrecht ist.

Hubert Schwärzler (Liti-Link) führt aus, wie er vorgeht. Als Erstes fordere er die Banken im Auftrag seiner Kunden auf, die Verjährungsfrist auszusetzen. Das werde meistens abgelehnt. Sei dies der Fall, werde das Institut betrieben, was die gleiche Wirkung habe. In einem ersten Angebot böten die Finanzinstitute meist einen Betrag in Höhe von rund 25% der einbehaltenen Beträge. Sein Unternehmen lenke erst bei 85% in einen Vergleich ein. Das sei angesichts des Prozessrisikos, das man vermeide, vertretbar. Die Vergleiche würden immer mit einer Stillschweigeklausel abgeschlossen. Aber auch Liti-Link arbeitet nicht für Gotteslohn: Pensionskassen bezahlen 20% der zurückerstatteten Retrozessionen, Private 35%. Schwärzler räumt ein, dass es zur Rückforderung nur bedingt einen Spezialisten benötige: Jeder Privatkunde könne grundsätzlich gleich vorgehen wie sein Unternehmen.

  NZZ