Der Arbeitgeberverband begrüsst den Entscheid:

Mit deutlicher Mehrheit empfiehlt die BVG-Kommission dem Bundesrat, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge für 2016 auf 1,25 Prozent zu senken. Der Entscheid ist richtig. Die BVG-Formel zur Berechnung des Mindestzinses, an der sich auch der Arbeitgeberverband orientiert, ergibt per Ende Juli 2015 ein Resultat von 1,25 Prozent. Hinzu kommen zahlreiche weitere Gründe, die eine Senkung des Mindestzinssatzes erfordern: (…) Die Deckungsgrade der meisten Pensionskassen sinken, was es noch weniger ermöglicht, dringend benötigte Wertschwankungsreserven aufzubauen. Auch das schwierige wirtschaftliche Umfeld aufgrund des starken Frankens und die ungewissen geopolitischen Entwicklungen – mit entsprechenden Auswirkungen auf Konjunktur und Finanzmärkte – verlangen eine Senkung des Mindestzinses auf 1,25 Prozent.

Der Versicherungsverband kritisiert die Empfehlung als zu hoch:

Der SVV schlägt einen Mindestzinssatz für 2016 von 0,75 Prozent vor. Dafür spricht neben den Schwankungen der Märkte vor allem das Zinsniveau: Die Erträge sicherer Anlagen sinken seit Jahren kontinuierlich und bewegen sich auf historischen Tiefstständen. Sichtbarer Ausdruck davon sind Negativzinsen und Negativrenditen auf Bundesanleihen.

Der Mindestzinssatz ist für die Vorsorgeeinrichtungen eine Garantieverpflichtung. Er muss deshalb so festgelegt werden, dass er auch tatsächlich erreichbar ist. Als Basis für den Mindestzinssatz kann somit nur der sogenannt «sichere» – das heisst mit Anlagen in Bundesobligationen realisierbare – Zinssatz massgebend sein. Die BVG-Kommission setzt mit dem von ihr vorgeschlagenen Wert für den BVG-Mindestzinssatz viel zu stark auf erhoffte Buchgewinne. Erzielen die Vorsorgeeinrichtungen höhere Anlagerenditen, steht es Ihnen frei, die Guthaben ihrer Versicherten mit einem höheren Satz zu verzinsen als dem Mindestzinssatz.

Kritik auch von Travaille.Suisse:

Die empfohlene Senkung des Mindestzinssatzes auf 1.25 Prozent ist überstürzt. Im gegenwärtigen Umfeld mit hohen Volatilitäten ist es nicht zweckmässig, den Mindestzins weit im Voraus festzulegen. Seit längerem wird die zur Bestimmung des BVG-Mindestzinssatzes zugezogene Formel der gängigen Anlagepolitik vieler Pensionskassen nicht mehr gerecht. Eine Überprüfung der Formel statt einer einseitigen Senkung des Zinssatzes wäre deshalb angebracht gewesen. Travail.Suisse fordert nun den Bundesrat auf, die heute angewandte Formel überprüfen zu lassen. Richtig wäre zudem eine Festlegung des Mindestzinssatzes jeweils gegen Ende des laufenden Jahres, wenn man mehr über die tatsächliche Performance weiss. Sollte sich zu diesem Zeitpunkt zeigen, dass nur ein kleiner Mindestzinssatz drin liegt, werden die Versicherten dies besser akzeptieren können. Eine tiefe Verzinsung auf Vorrat, wie dies gegenwärtig der Fall ist, ist für die Versicherten hingegen schwer nachvollziehbar.

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