Wie die OAK mitteilt, wurde die Weisung „W-04/2013 Prüfung und Berichterstattung der Revisionsstelle“ vom 28.10.2013 angepasst.
Die Anpassung beinhaltet eine Konkretisierung der Aufgaben der obersten Organe von Freizügigkeits- und Säule 3a Stiftungen und soll dadurch Klarheit in Bezug auf die Prüfung und Berichterstattung durch die Revisionsstellen schaffen. Das neue Berichtsmuster von EXPERTsuisse (vormals Treuhand-Kammer) ist ab dem Berichtsjahr 2015 verbindlich anzuwenden.
Des Weiteren sind laut OAK in der Berichterstattung der Revisionsstellen ab dem Berichtsjahr 2015 zwingend Angaben zur Person, welche die Revision geleitet hat, und zu deren fachlicher Befähigung, zu machen. EXPERTsuisse hat die Berichtsmuster für alle Vorsorgeeinrichtungen und übrigen Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen, entsprechend ergänzt.
Weisung OAK zu Prüfung und Berichterstattung der Revisionsstellen