Am 17. Juni 2011 reichte Nationalrat Fulvio Pelli die parlamentarische Initiative 11.457, "Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen", ein, welche eine Reform von Artikel 89bis ZGB in der Hinsicht anstrebt, dass weniger Bestimmungen des BVG und der BVV2 auf Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen angewendet werden. In der 1. BVG-Revision wurden die Wohlfahrtsfonds nicht mitberücksichtigt, was zu einer unbeabsichtigten Ausweitung der auf sie anwendbaren Normen durch die entsprechenden Verweise im ZGB auf das BVG führte.

Ziel der parlamentarischen Initiative Pelli war es, die Funktion der Wohlfahrtsfonds zu erhalten, damit diese auch in Zukunft bei Not- und Härtefällen den Arbeitnehmenden und Hinterbliebenen helfen können oder eine rasche Sanierung der eigenen Pensionskasse ermöglichen. Allenfalls können mit dieser auch Restrukturierungen abgefedert werden.

Die Zahl der Wohlfahrtsfonds ist seit einiger Zeit konstant rückgängig: 1992 gab es über 8000 Wohlfahrtsfonds, kurz nach der Jahrtausendwende noch 5000 und 2010 nur noch 2631. Das gesamte Vermögen der Wohlfahrtsfonds belief sich 2010 auf 16,8 Milliarden Franken, 2002 hatte dieses Vermögen noch 24 Milliarden Franken betragen.

Die SP-Fraktion äusserte Bedenken: Bea Heim: “Entgegen der Kommissionsmehrheit ist die SP-Fraktion der Ansicht, dass es Transparenzvorschriften braucht. Ohne Transparenz bleiben diese Fonds undurchsichtige Kässeli. Ein solches Image wäre nicht gut für die an sich lobenswerten Ziele der patronalen Wohlfahrtsfonds.”

Die FDP wehrte sich gegen Forderungen des Bundesrates. Danile Schneeberger: “Nun will der Bundesrat eine Ergänzung zur Transparenz und eine Präzisierung bei den Bedingungen für die Steuerbefreiung. Diese Anträge wurden von der SGK erst gestern noch einmal behandelt. Es handelt sich dabei nicht um neue Voraussetzungen, sondern um Punkte, die in der vorberatenden Subkommission wie auch in der SGK selber bereits ausführlich diskutiert und grossmehrheitlich abgelehnt worden waren. Bei den geforderten Anpassungen wird der Zweck von Wohlfahrtsfonds verkannt. Gerade die administrativen Erleichterungen, z. B. in der Rechnungslegung, und die Bedingungen für die Steuerbefreiung sind elementar, um den Fortbestand der Wohlfahrtsfonds zu sichern. Die SGK hat diverse Anhörungen durchgeführt und in grosser Arbeit eine praxistaugliche und gute Lösung erarbeitet. Der Gesetzesentwurf ist ausserdem sehr breit abgestützt.” Die Motion wurde angenommen.

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