Das Bundesgerichtsurteil gegen Rudolfstetten heisst noch nicht, dass die Aargauische Pensionskasse APK bei allen Gemeinden, die 2008 die Vorsorgeeinrichtung gewechselt haben, widerstandslos Millionen nachfordern kann schreibt Urs Moser in der Aargauer Zeitung.
Gleich nach Bekanntwerden des Urteils machte zum Beispiel Zofingen geltend, dass man sich in einer besonderen Situation befinde: Die Stadt war der APK-Vorgängerin 1984 voll ausfinanziert beigetreten, einem neuen Rechnungslegungsmodell, auf dem die Forderungen von 15 Millionen gegenüber Zofingen beruhen, habe man aber nie zugestimmt. Die Stadt dürfte sich somit in einer anderen rechtlichen Position befinden als Rudolfstetten, sagte Ammann Hans-Ruedi Hottiger.
Die vom Bundesgericht – im Gegensatz zum Aargauer Versicherungsgericht – nun bejahte volle Nachschusspflicht für die Unterdeckung zum Zeitpunkt des Austritts kommt die betroffenen Gemeinden teuer zu stehen.
Die Forderung gegenüber Wohlen zum Beispiel beläuft sich auf gut 7 Millionen, inklusive Zinsen auf rund 9,5 Millionen Franken. Vizeammann Paul Huwiler hütet sich aber, diese Zahl bzw. eine entsprechende Verpflichtung gegenüber der APK zu bestätigen.
Auch er stellt sich auf den Standpunkt, dass zuerst aufgrund der Begründung des Bundesgerichtsurteils analysiert werden müsse, ob der Fall in seiner Gemeinde gleich gelagert ist wie in Rudolfstetten. Weitere Gerichtsverfahren seien zum jetzigen Zeitpunkt nicht auszuschliessen, meint Huwiler.
Muss Wohlen zahlen, wird das für die Gemeinde zum finanziellen Kraftakt: Man hat keine Rückstellungen getätigt. Flattere eine 9-Millionen-Rechnung ins Haus, habe das zwar noch keinen unmittelbaren Einfluss auf die Erfolgsrechnung, weil man die entsprechenden Rückstellungen mit der Aufwertungsreserve gemäss dem neuen Rechnungslegungsmodell verrechnen könne.
32 Gemeinden sind im Zug des Wechsels vom Leistungs- zum Beitragsprimat und der Ausfinanzierung aus der Aargauischen Pensionskasse ausgetreten und haben ihr Personal bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichert. Die APK hat die vollen Vorsorgekapitalien an die neuen Vorsorgeeinrichtungen überwiesen, obwohl eine Unterdeckung vorlag. Im Streit vor Bundesgericht ging es um die Frage, wie sich der Fehlbetrag berechnet, für den die ausgetretenen Arbeitgeber eine Nachschusspflicht haben. Das Aargauer Versicherungsgericht stützte die Auffassung der Gemeinden, dass der BVG-Deckungsgrad von 100 Prozent massgebend ist. Das Bundesgericht gab nun aber der APK recht, deren Reglemente eine zusätzliche Wertschwankungsreserve vorsehen. Insgesamt geht es um einen Betrag von rund 60 Millionen Franken.