Swissblawg berichtet über den Bundesgerichtsentscheid 9C_114/2013 betr. Zulässigkeit einer Nullverzinsung bei der umhüllenden Vorsorgeeinrichtung im Falle von Überdeckung.
Im Urteil 9C_114/2013 vom 9. April 2014 hatte das Bundesgericht die Verzinsungspraxis bei der Pensionskasse comPlan zu beurteilen. Diese Pensionskasse funktioniert nach dem Modell der umhüllenden Vorsorgeeinrichtung (E. 6.1). Der Stiftungsrat hatte im November 2009 beschlossen, das Altersguthaben von Versicherten, die während des Jahres 2010 aus der Pensionskasse austreten, nicht zu verzinsen. Versicherte, die während des Jahres in Pension gingen, waren von der Nullverzinsung nicht betroffen. Ende 2009 wies die comPlan einen Deckungsgrad von 101% auf.
Das Bundesgericht hatte im Wesentlichen zu prüfen, ob und inwieweit eine Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bei Überdeckung zulässig ist (E. 6). Das Bundesgericht bejahte grundsätzlich die Zulässigkeit einer Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bei Überdeckung (E. 8 und 9.1). Die konkrete Frage einer Nullverzinsung bei Überdeckung war bislang umstritten. Die Regeln zur Verzinsung würden sich nach ihrem Wortlaut aber lediglich auf die Situation einer Unterdeckung beziehen (E. 8.1). Aus den aktuellen Weisungen des Bundesrates lasse sich im Gegensatz zu den bisherigen Weisungen kein Verbot einer Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bei Überdeckung ableiten (E. 8.1 und 8.2).