Swissblawg berichtet über den Bundesgerichtsentscheid 9C_114/2013 betr.  Zulässigkeit einer Nullverzinsung bei der umhüllenden Vorsorgeeinrichtung im Falle von Überdeckung.

Im Ur­teil 9C_114/2013 vom 9. April 2014 hat­te das Bun­des­ge­richt die Ver­zin­sungs­pra­xis bei der Pen­si­ons­kas­se com­Plan zu be­ur­tei­len. Die­se Pen­si­ons­kas­se funk­tio­niert nach dem Mo­dell der um­hül­len­den Vor­sor­ge­ein­rich­tung (E. 6.1). Der Stif­tungs­rat hat­te im No­vem­ber 2009  be­schlos­sen, das Al­ters­gut­ha­ben von Ver­si­cher­ten, die wäh­rend des Jah­res 2010 aus der Pen­si­ons­kas­se aus­tre­ten, nicht zu ver­zin­sen. Ver­si­cher­te, die wäh­rend des Jah­res in Pen­si­on gin­gen, wa­ren von der Null­ver­zin­sung nicht be­trof­fen. En­de 2009 wies die com­Plan ei­nen Deckungsgrad von 101% auf.

Das Bun­des­ge­richt hat­te im We­sent­li­chen zu prü­fen, ob und in­wie­weit ei­ne Null­ver­zin­sung nach dem An­rech­nungs­prin­zip bei Über­de­ckung zu­läs­sig ist (E. 6). Das Bun­des­ge­richt be­jah­te grund­sätz­lich die Zu­läs­sig­keit ei­ner Null­ver­zin­sung nach dem An­rech­nungs­prin­zip bei Überdeckung (E. 8 und 9.1). Die kon­kre­te Fra­ge ei­ner Null­ver­zin­sung bei Über­de­ckung war bis­lang um­strit­ten. Die Regeln zur Verzinsung würden sich nach ihrem Wortlaut aber lediglich auf die Situation einer Unterdeckung beziehen (E. 8.1). Aus den aktuellen Weisungen des Bundesrates lasse sich im Gegensatz zu den bisherigen Weisungen kein Verbot einer Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bei Überdeckung ableiten (E. 8.1 und 8.2).

  Swissblawg / BG-Entscheid