(sda) Die Konkubinatspartnerin eines verstorbenen Zürchers geht bei der Verteilung des Pensionskassenguthabens des Mannes leer aus, obwohl er sie als begünstigte Person bestimmt hatte. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Frau abgewiesen.
Der Lebenspartner der Betroffenen war 2010 im Alter von 48 Jahren gestorben. Er hatte sie gegenüber seiner Pensionskasse zwar wie in deren Reglement verlangt noch zu Lebzeiten als begünstigte Person angegeben. Das Todesfallkapital von rund 170’000 Franken wurde von der Zürcher Justiz jedoch der Mutter des Verstorbenen zugesprochen. Zu Recht, wie nun in letzter Instanz das Bundesgericht bestätigt hat.
Das Gesetz setze dafür grundsätzlich voraus, dass das Konkubinat mindestens fünf Jahre gedauert habe, was hier unbestrittenermassen nicht der Fall gewesen sei. Möglich sei ein Leistungsanspruch allerdings auch dann, wenn eine begünstigte Person vom Verstorbenen in der Vergangenheit «in erheblichem Masse» unterstützt worden sei.
Laut Bundesgericht muss diese «erhebliche» Unterstützung jedoch während mindestens zwei Jahren ausgerichtet worden sein. Im konkreten Fall habe die Unterstützung nur 22 Monate gedauert, womit kein Leistungsanspruch bestehe.