Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule (BVG) müssen bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch an die Erhöhung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden.
Da der Septemberindex 2014 mit 99,1 (Basis Dezember 2010 = 100) niedriger ist als derjenige von September 2011 (99,7), müssen diese Renten auf den 1. Januar 2015 nicht angepasst werden.
Da die zu berücksichtigenden Preisindizes der Jahre zwischen 2008 und 2012 höher sind als jener von September 2014, müssen auch die älteren Hinterlassenen- und Invalidenrenten auf den 1. Januar 2015 nicht angepasst werden. Die nächste Anpassung erfolgt frühestens gekoppelt mit der AHV-Renten-Anpassung, also nicht vor dem 1. Januar 2017.
Diejenigen Renten, für die das BVG keinen periodischen Teuerungsausgleich vorschreibt, werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung angepasst. Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden.