Eingereichter Text: Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament zwei Varianten einer BVG-Gesetzesrevision vorzulegen, welche
a. einen Einheitssatz für die Altersgutschriften anstelle der bisherigen Abstufung nach Alterskategorien vorsieht (Art. 16 BVG) und
b. einen Einheitssatz bis zum 54. Lebensjahr und einen reduzierten Satz für ältere Erwerbstätige ab 55 vorsieht.
Die Ziele dieser Gesetzesrevision sollen mittels ausreichend langer Übergangsfristen erreicht werden, um Renteneinbussen zu vermeiden.
Antwort des Bundesrates: Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Erwerbstätigkeit der älteren Arbeitnehmenden gefördert werden muss. Er schlägt deshalb im Rahmen der Reform der Altersvorsorge 2020 neben der Neuregelung des Koordinationsabzugs und der Herabsetzung der Eintrittsschwelle eine neue Staffelung für die Alterskategorie 45-54 Jahre sowie für jene über 55 Jahre vor. Damit wird es keine Mehrkosten mehr geben für die berufliche Vorsorge der Personen ab dem Alter von 55 Jahren. Der Bundesrat wird dem Parlament seine Botschaft bis Ende Jahr vorlegen. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.