Die Oberaufsichtskommission hat den Entwurf ihrer “Weisungen über die Zulassung von Vermögensverwaltern in der beruflichen Vorsorge” publiziert und in eine Anhörung gegeben. Im Begleitbrief hat es dazu: “Mit Artikel 48f BVV 2, der per 1. Januar 2014 in Kraft tritt, werden erstmals im Bereich der beruflichen Vorsorge Anforderungen an Vermögensverwalter festgehalten. Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) hat die Aufgabe, Vermögensverwalter, die nicht bereits per Verordnung als Vermögensverwalter zugelassen sind, über eine Befähigung zu regulieren. Sie hat zu diesem Zweck Weisungen erarbeitet, welche die Voraussetzungen der Zulassung näher regeln.”

Weiter wird festgehalten, dass das Gesuchsformular noch nicht definitiv erstellt ist und deshalb nicht beiliegt.

  OAK / BVV2