In den Stellungnahmen von Arbeitgeberverband und Gewerkschaftsbund nehmen die geplanten Vorschriften bez. Stimmrechtausübung durch die Pensionskassen den zentralen Raum ein, die Arbeitgeber konzentrieren sich sogar ausschliesslich darauf. Sie unterstützen den Entwurf weitgehend. In ihrer Anhörungsantwort heisst es: “Wir unterstutzen den Entwurf der Verordnung. Er tragt dem Bedürfnis der Vorsorgeeinrichtungen und damit auch der paritätisch finanzierenden Versicherten und Unternehmen im Rahmen des Möglichen Rechnung, den Zusatzaufwand und damit auch die zusätzlichen Verwaltungskosten angemessen zu halten.
Es ist sinnvoll, dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtungen die zentrale Rolle bei der Definition der Interessen der Versicherten zur Ausübung des Stimmrechts zu übertragen. Um unnötige Verfahren und Rechtsunsicherheit zu vermeiden, ist jedoch besonders darauf zu achten, dass die Verordnung möglichst klare Leitplanken für die Kriterien gibt.
Weniger eindeutig ist die Reaktion des SGB. In seiner Stellungnahme heisst es u.a: “Wir anerkennen die Gründe, die insbesondere für kleinste und kleine Pensionskassen gegen die Ausübung ihrer Stimmrechte sprechen (z.B. geringer Anteil am Aktienvolumen, grosser administrativer Aufwand). Diese müssten aber bei der Definition des Anwendungsbereichs berücksichtigt werden, wo Ausnahmen von der Stimmpflicht zu definieren wären. Allenfalls könnten auch Entschuldigungsgründe in die Verordnung bzw. in die spätere Ausführungsgesetzgebung aufgenommen werden. Dies ist kohärenter als die Stimmpflicht so auszulegen, dass auch das Fernbleiben an einer Abstimmung als kompatibel gilt.”
Bemängelt wird vom Arbeitgeberverband die Bezeichnung (Verordnung gegen die Abzockerei VgdA); der SGB will keine Sanktionen für Stiftungsräte.

