Auf der Website des Initiativ-Komitees eines Unterstützungs-Komitees gegen die Abzockerei findet sich eine Stellungnahme zum Verordnungsentwurf. In diesem ist die Kritik Minders an der Verordnung konkretisiert, insbesondere werden auch die Vorstellungen zur Stimmausübung durch die Vorsorgeeinrichtgungen dargestellt. Zum Punkt Pensionskassen heisst es im Wortlaut:
10. Abschnitt: Stimm- und Offenlegungspflicht für Vorsorgeeinrichtungen
Art. 22 Stimmpflicht
Absatz 3 ist zu streichen und wie folgt zu ersetzen: Die Stimmpflicht der Vorsorgeeinrichtungen gilt an Generalversammlungen für alle im SMI kotierten Gesellschaften plus für die zehn grössten Beteiligungen von weiteren an in- und ausländischen Börsen kotierten Schweizer Unternehmen.
Begründung: Auf die Stimmabgabe darf nicht verzichtet werden. Dies kann auch zugemutet werden, da keine physische Teilnahme an der Generalversammlung notwendig ist, können doch die Abstimmungsweisungen direkt dem Stimmrechtsvertreter elektronisch zugestellt werden. Auch sind in der heute bestens vernetzten Welt Firmeninformationen jederzeit abrufbar und werden die Jahres- und Vergütungsberichte immer transparenter. Zudem publizieren spezialisierte Firmen vor den Generalversammlungen Stimmrechtsempfehlungen.
Auch was die vermeintliche Kostenexplosion (ASIP, Economiesuisse) betrifft, so hielten verschiedene öffentlich rechtliche Kassen (z.B. Publica-PK des Bundes-Dieter Stohler, BLVK-bernische Lehrerversicherungskasse-Christoph Zürcher) vor der Abstimmung fest, dass die Kosten für die Stimmrechtsausübung moderat ausfallen würden.
Absatz 4
Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung legt in einem Reglement fest, nach welchen Grundsätzen das Interesse ihrer Versicherten bei der Ausübung des Stimmrechts bestimmt wird. Die Arbeitnehmervertreter in den Stiftungsräten sind für die Entscheidungen im Sinne der Versicherten massgebend.
Begründung: Vielfach wurde argumentiert, die Interessen der Versicherten herauszufinden, sei unmöglich, da man ja eine Umfrage bei den Versicherten machen müsste. Dies ist nicht zutreffend, da die in den Stiftungsräten vertretenen Arbeitnehmer dafür bestens qualifiziert sind.
Art. 23 Offenlegungspflicht
Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstellt sind, müssen spätestens einen Monat nach der Generalversammlung offenlegen, wie sie gestimmt haben. Sie publizieren dies auf ihrer Internetseite oder auf einer für alle Vorsorgeeinrichtungen offenstehenden Internetseite.
Begründung:
Ein irgendwann im Jahr publizierte Zusammenfassung, wie der Stimmpflicht an den Generalversammlungen nachgekommen wurde, informiert die Versicherten zu spät und zu wenig transparent. Dass die Offenlegungspflicht kein Problem ist, zeigt in vorbildlicher Weise z.B. die BVK (PK des Kantons Zürich), die seit 2009 ihr Abstimmungsverhalten sogar im Voraus im Internet publiziert.
Stellungnahme / Verordnungs-Entwurf / Bericht Tages-Anzeiger