Eingereichter Text: Um Kulturschaffenden eine angemessene Rente zu sichern, wird der Bundesrat beauftragt, über den Rahmen des Kulturförderungsgesetzes (KFG) hinauszugehen und gemäss dem durch das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG, Art. 2, Abs. 4) erteilten Auftrag "die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen" zu regeln.

Begründung: Der Grossteil der Kulturschaffenden kann trotz Inkrafttretens von Artikel 8 des Kulturförderungsgesetzes (KFG) am 1. Januar 2013 noch immer nicht für seine Rente sparen.

Durch Artikel 9 des KFG wurde die Verbesserung der Altersvorsorge von Kulturschaffenden ermöglicht. So werden seit dem 1. Januar 2013, wenn die Kulturschaffenden eine Finanzhilfe des Bundes erhalten (über Pro Helvetia oder das Bundesamt für Kultur) 12 Prozent des Betrags (ohne Spesen) für die berufliche Vorsorge verwendet.

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