bgerDie Basellandschaftliche Pensionskasse darf die Auszahlung einer Rente an den Lebenspartner einer verstorbenen Versicherten an strenge Voraussetzungen knüpfen. Das Bundesgericht sieht darin keine Verletzung von Bundesrecht. Mehr als zehn Jahre hatte ein Paar zusammengelebt und -gewohnt, als die Partnerin verstarb. Die Frau war pensioniert und hatte von der Basellandschaftlichen Pensionskasse eine Rente bezogen. In der Folge verlangte der überlebende Konkubinatspartner von der Pensionskasse, es sei ihm eine Lebenspartnerrente auszurichten. Diese wurde ihm jedoch verweigert.

Nach dem Baselbieter Kantonsgericht hat nun auch das Bundesgericht eine Leistungspflicht der Pensionskasse verneint. Die Bestimmungen des Pensionskassendekrets sehen nämlich einen Anspruch auf eine Lebenspartnerrente nur dann vor, wenn das Paar zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt zusammengelebt hat. Dieses Kriterium war im vorliegenden Fall eindeutig erfüllt und unbestritten. Als zweite Voraussetzung sieht das Dekret eine Lebenspartnerrente aber nur vor, wenn die hinterbliebene Person vom verstorbenen Partner in erheblichem Masse unterstützt wurde. Im konkreten Fall war umstritten, ob die verstorbene Frau ihren Partner in erheblichem Masse unterstützt hatte. Nach Meinung des Bundesgerichts war dies nicht der Fall.

Für den Chef der Basellandschaftlichen Pensionskasse (PIO, Hans Peter Simeon, ist das Urteil laut Basler Zeitung eine Bestätigung der Praxis. Das betroffene Dekret ist allerdings nur noch bis Ende 2013 in Kraft. Im Zusammenhang mit der PK-Sanierung wird von den politischen Behörden ein Neues erlassen, das die diesbezüglichen Rentenmodalitäten auf Stufe Reglement delegiert. «Ob sich der Verwaltungsrat dann für die gleiche Lösung wie bisher entscheidet, ist noch offen», erklärt Simeon.

 Urteil BG