Die letzten Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge dieses Jahres sind recht umfangreich ausgefallen.  Neben der Rechtsprechung und der Auflistung bereits bekannt gewordener Infos interessieren vor allem die Stellungnahmen. Besonders erwähnenswert ist hier Nr. 813 “Wahl der Anlagestrategien – Marktentwicklung”. Mit den Ausführungen will das BSV nach eigenem Bekunden Rechtssicherheit für Produkte schaffen, die in Anwendung von Art. 1e BVV2 (Wahl der Anlagestrategien) angeboten werden. Vorausgeschickt wird folgender Passus: “Im Folgenden wird eine gemeinsame Stellungnahme von Vertretern der Aufsichtsbehörden der beruflichen Vorsorge, der Steuerbehörden und des BSV abgegeben; ausserdem wurden Vertreter der Expertenkammer und der Treuhandkammer konsultiert und ihre Bemerkungen aufgenommen.” Die Feststellung soll wohl suggerieren, dass hier in dieser Sache das letzte Wort gesprochen wird. Verschwiegen wird hingegen, dass der Bundesrat für Februar 2012 eine Vernehmlassung angekündigt hat, in welcher die Motion Stahl resp. allfällige Gesetzesänderungen (FZG) zur Diskussion gestellt werden, welche genau die hier aufgeworfenen Fragen zum Thema hat.

Auslöser sind offenbar neue Produkte, welche die Option der Strategiewahl nach dem Empfinden von BSV sowie der Steuerbehörden etwas zu weit getrieben haben und welche nun zurück gebunden werden sollen. Zu vermuten ist, dass hier u.a. an die von Wegelin entwickelten und von der Elite Vorsorgestiftung und Pensflex Sammelstiftung angebotenen Kadervorsorgelösungen gedacht wird. Das BSV hält als Grundsatz fest: “Versicherte, denen die Wahl der Anlagestrategie angeboten wird, müssen aus allen in dieser VE oder in diesem Vorsorgewerk angebotenen Strategien auswählen können, denn eine Strategie darf nicht „ad personam“ angeboten werden. Die Strategien müssen im Reglement oder in Zusätzen zum Reglement definiert sein, somit in jenen Dokumenten, welche der Aufsichtsbehörde eingereicht werden (hier ist auch das Prinzip der Planmässigkeit betroffen). Die versicherte Person wählt eine Strategie aus, kann diese aber nicht beeinflussen, ergänzen oder ändern. Da die VE die Strategie selbst festlegt, dürfen Einkäufe ausschliesslich durch Geldzahlung erfolgen, nicht durch die Übertragung von Wertpapieren, da diese wohl nie genau der vordefinierten Anlagestrategie entsprechen können.”

Dieser Grundsatz dürfte kaum angezweifelt werden. Auf eher unsicherem Gelände bewegt sich das Amt hingegen, wenn es schreibt: “Auch wenn der Bundesrat keine Grenze bestimmt hat, darf das Prinzip der Kollektivität nicht durch eine exzessive Auslegung der Verordnungsbestimmung ausgehöhlt werden. Man kann davon ausgehen, dass ein Angebot von höchstens 5 bis 10 Strategien zulässig ist. Um eine Auswahl aus einer Palette von verschiedenen Anlagestrategien zu ermöglichen, kann die VE auch bei einer (sehr) kleinen Anzahl versicherter Personen bis zu 5 Strategien anbieten. Bei einer grossen Anzahl von versicherten Personen darf sie aber nicht mehr als 10 Strategien anbieten.” Da scheint das BSV etwas aus dem Hut gezaubert zu haben, das aus purem Ermessen besteht.

Ausführlich geht das BSV auf die Aufgaben des Experten sowie der Revisionsstelle im Zusammenhang mit dem Angebot individueller Anlagestrategien ein, welche möglicherweise abschreckende Wirkung (Kostenfolgen) erzielen sollen. Jedenfalls lässt die Stellungnahme nicht erkennen, dass die weit herum erwünschte Liberalisierung von amteswegen unterstützt wird.

 BSV-Mitteilung