Bei der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) können in diesem Jahr höchstens 6’682 Franken einbezahlt und beim steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige erwerbstätig und in einer Pensionskasse versichert ist. Für Personen, die in keiner Pensionskasse versichert sind, erhöht sich die maximale Abzugslimite auf 20 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens, höchstens aber auf 33’408 Franken.

Die Abzugslimite von 6’682 Franken (Stand 2011) gilt für alle Steuerpflichtigen, die ein Erwerbseinkommen aufweisen und einer Vorsorgeeinrichtung (nach Art. 80 BVG) angehören. Als Vorsorgeeinrichtungen in diesem Sinne gelten nicht nur BVG-registrierte Einrichtungen, sondern auch Pensionskassen im überobligatorischen Bereich. Die Abzugsberechtigung ist auch dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer nur Risikoprämien entrichtet (meistens bis zum 25. Altersjahr) oder wenn ein Steuerpflichtiger (zum Beispiel nach einer Verselbständigung) weiterhin Prämien an eine Freizügigkeitspolice für die Deckung der Risiken Tod und Invalidität bezahlt. Bei verheirateten Personen (oder eingetragenen Partnerschaften) können beide Partner die Abzüge für sich beanspruchen, wenn sie erwerbstätig sind. Die Beiträge dürfen zudem bis längstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters abgezogen werden.

 SVV