bger Ein Arbeitnehmer trat Ende Juni 1999 aus dem Betrieb und dessen Vorsorgeeinrichtung aus und liess sein Erspartes von 725’522 Franken an eine Freizügigkeitsstiftung überweisen. Das Geldwurde dort in zwei verschiedenen Fonds angelegt. Im September 2007 wollte der Kontoinhaber die Hälfte seines Guthabens an eine andere Freizügigkeitsstiftung überweisen lassen. Die Freizügigkeitsstiftung lehnte ab. Er könne nur alles oder nichts beziehen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Waadt und das Bundesgericht gaben der Stiftung recht. Laut Verordnung könne das Freizügigkeitsguthaben nur bei Austritt aus der Pensionskasse des Arbeitgebers hälftig an zwei verschiedene Einrichtungen übertragen werden. Befinde sich das Geld bereits bei einer Stiftung oder Versicherung, sei eine Aufteilung nicht mehr erlaubt. Quelle Saldo, 22.6.

Urteil Bundesgericht