Die Vorsorgeeinrichtungen haben derzeit gleich zwei Reglementsanpassungen durchzuführen. Einmal wegen der Revision der BVV2 auf 1.1.09 und neu aufgrund der neuen Teilliquidationsbestimmungen per 1.6.09. Christina Ruggli, Leiterin der Aufsichtsbehörde BVG in Basel-Stadt, machte an der Info-Veranstaltung der Nordwestschweizer Aufsicht kein Hehl aus ihrer Meinung, dass die Neuerungen, verbunden mit genehmigungspflichtigen Reglementsänderungen, bei ihrem Amt – und wohl auch den anderen – keine Begeisterungsstürme auslösen. Das Geschäft geniesst auch nicht unbedingt erste Priorität, gehört aber zum Pflichtprogramm, das abgewickelt werden muss. Die Reglementsänderungen weisen diverse “Knackpunkte” auf. Dazu gehört bei der Teilliquidation die zwingende Anpassung an wesentliche Veränderungen zwischen Bilanzstichtag und Auszahlung der Leistungen, was eine Definition der “Wesentlichkeit” nach sich zieht und eine des Beurteilungszeitpunktes. Auch wenn es mit der Anpassung der Reglemente nicht eilt, so ist doch festzustellen, dass die Verordnung ohne Uebergangsfrist eingesetzt wurde und deshalb das neue Recht ab sofort einzuhalten ist, auch wenn das Reglement noch nicht geändert wurde. Um den VE das Leben etwas zu erleichtern, haben die Aufsichtsbehörden das Muster für ein angepasstes Teilliquidationsreglement auf ihren Websites aufgeschaltet.

  Icon: Format pdf Teilliquidationsreglement BVG-/FZG Einrichtungen (Stand 1.6.2009)