bger Gleichgeschlechtliche Konkubinatspartner haben bei der Auszahlung des Pensionskassen-Guthabens an den überlebenden Teil das gleiche Privileg wie unverheiratete Hetero-Paare. Das Bundesgericht hat der lesbischen Freundin einer Verstorbenen Recht gegeben. Mit seinem Entscheid hat das Bundesgericht die Beschwerde der Mutter und der Geschwister der verstorbenen und kinderlosen Frau abgewiesen. Die Verwandten hatten verlangt, dass ihnen das Freizügigkeitsguthaben aus der Pensionskasse der Verblichenen in der Höhe von fast 200’000 Franken ausbezahlt wird.

Den gleichen Anspruch hatte die frühere Partnerin der Verstorbenen erhoben. Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass die lesbische Freundin das Geld erhält. Die beiden Frauen hatten über lange Jahre eine Bezieung geführt, indessen weder zusammen gewohnt, noch ihre Partnerschaft registrieren lassen. Laut den Statuten der Pensionskasse gehen den Eltern und den Geschwistern bei der Anspruchsberechtigung diejenigen Personen vor, die mit der oder dem Verstorbenen die letzten fünf Jahre vor dem Tod eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft gebildet haben. Gemäss dem Urteil können eine solche «Lebensgemeinschaft» im Sinne des Pensionskassengesetzes nicht nur heterosexuelle, sondern auch homosexuelle Konkubinate bilden.

Entscheid Bundesgericht / St.Galler Tagblatt