Ein Vorbezug von Vorsorgegeldern aus zweiter Säule zum Erwerb von Wohneigentum ist auch noch möglich, nachdem ein Versicherter arbeitsunfähig geworden ist. Ein Vorbezug zur Förderung des Wohneigentums bleibt laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts rechtlich möglich, bis der Vorsorgefall Invalidität eintritt, und das ist erst der Fall, wenn der Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Ab diesem Zeitpunkt kann der Vorbezug nicht mehr zurückbezahlt werden. Zu beurteilen hatte das BGer einen Fall, bei welchem die begünstigte Person selbst ihrer Pensionskasse vorwarf, sie hätte Vorbezug zu Unrecht gewährt. Ihre Invalidenrente der PK sank damit von 1700 auf 1000 Franken.