nzz Für die nationalrätliche Geschäftsprüfungskommission (GPK) widersprechen die vom Bundesrat und von der Verwaltung erlassenen Vorschriften zur Gewinnausschüttung der Lebensversicherungen dem Willen des Gesetzgebers nicht. Allerdings habe das Parlament die sogenannte Mindestquote seinerzeit nicht klar genug umschrieben. Aus den im Bericht zitierten Materialien lässt sich nicht eindeutig rekonstruieren, ob nun 10 Prozent des Nettoergebnisses oder 10 Prozent des Gesamtertrags an die Versicherungen auszuschütten sind, schreibt die NZZ.

Wille des Gesetzgebers nicht verletzt (Schweiz, NZZ Online)