Eidg_17 Der Bundesrat hat entschieden, die Teilrevision der Insider-Strafnorm aus der GAFI-Vorlage herauszulösen und beschleunigt zu behandeln. Er hat das EFD beauftragt, ihm bis Ende 2006 eine entsprechende Botschaft vorzulegen.

Mit der Streichung der Ziffer 3 von Artikel 161 Strafgesetzbuch sollen neu praktisch alle kursrelevanten Tatsachen – auch die sogenannten Gewinnwarnungen – von der Insiderstrafnorm erfasst werden. Die rasche Umsetzung dieser Massnahme ist unbestritten. Deshalb hat der Bundesrat entschieden, diesen Teil aus der GAFI-Vorlage herauszulösen und in einer eigenen Vorlage beschleunigt zu behandeln. Er hat das EFD beauftragt, ihm bis Ende Jahr eine entsprechende Botschaft vorzulegen. EFD – Teilrevision der Insider-Strafnorm.

Revision der Insider-Strafnorm: schrittweises Vorgehen
Im Rahmen der GAFI-Vorlage wurde auch eine Teilrevision der Insider-Strafnorm vorgeschlagen. Erstens sollen mit der Streichung der Ziffer 3 von Artikel 161 Strafgesetzbuch sollen neu praktisch alle kursrelevanten Tatsachen – auch die sogenannten Gewinnwarnungen – von der Insiderstrafnorm erfasst werden. Die rasche Umsetzung dieser Massnahme ist unbestritten. Deshalb hat der Bundesrat entschieden, diesen Teil aus der GAFI-Vorlage herauszulösen und in einer eigenen Vorlage beschleunigt zu behandeln. Er hat das EFD beauftragt, ihm bis Ende Jahr eine entsprechende Botschaft vorzulegen. Zweitens werden die in der GAFI-Vorlage enthaltenen Massnahmen zur Qualifizierung von gewissen Insiderdelikten sowie der Kursmanipulation vom Vergehen zum Verbrechen (Vortat zur Geldwäscherei) beibehalten und im Rahmen dieser Vorlage umgesetzt.

Im Zusammenhang mit der unbestrittenen Teilrevision des Insidertatbestands (Streichung von Art. 161. Ziffer 3 StGB) wird zurzeit auch verschiedentlich eine grundsätzliche Überprüfung der derzeitigen Regulierung im Bereich der Börsendelikte und des Marktmissbrauchs gefordert. Diese Fragen betreffen nicht nur das Strafrecht, sondern auch die Börsengesetzgebung. Eine solche grundsätzliche Überprüfung sowie die Ausarbeitung von weiteren Massnahmen sind jedoch komplex und bedingen einen grösseren Zeitaufwand. Deshalb hat der Bundesrat heute das EFD drittens auch beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem EJPD den Bedarf für eine grundsätzliche Überprüfung der derzeitigen Regulierung im Bereich der Börsendelikte und des Marktmissbrauchs inklusive der Zuständigkeiten zu deren Verfolgung abzuklären.