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Umwandlungssatz

 

Der Umwandlungssatz - oder besser der Mindestumwandlungssatz - gibt an, zu welchem Satz das angesparte Altersguthaben in eine Rente gewandelt wird. Bei einem Altersguthaben von 100'000 Franken ergibt sich bei einem Mindestumwandlungssatz von 7 Prozent eine jährliche Rente von mindestens 7000 Franken. Die Pensionskassen können auch höhere Renten gewähren, falls ihre finanzielle Situation dies erlaubt.

Bei der Inkraftsetzung des BVG im Jahre 1985 wurde der Umwandlungssatz durch den Bundesrat auf 7,2 Prozent festgesetzt. Im Rahmen der 1. BVG-Revision wurde die Kompetenz zur Festsetzung des Satzes an das Parlament übertragen. Statt wie bisher in einer Verordnung, wird jetzt der Satz neu Gesetz definiert. Deswegen konnten Gewerkschaften und Linksparteien auch gegen den Beschluss des Parlaments im Dezember 2008 das Referendum ergreifen.

Grundlagen

Die Höhe des Umwandlungssatzes wird im wesentlichen durch zwei Grössen bestimmt: die erwartende zukünftige Verzinsung des Altersguthabens und die durchschnittliche Lebenserwartung der Rentner. Beide Elemente sind nicht einfach zu bestimmen. Bei der Lebenserwartung kann zwar auf statistische Erfahrungswerte zurück gegriffen werden, doch muss auch die stete Zunahme berücksichtigt werden. Noch schwerer ist die künftige Zinsentwicklung vorauszusehen. Wie sich die Kapitalverzinsung in den nächsten zwei bis drei Jahrzehnten gestalten wird, kann bestenfalls grob geschätzt werden.

Trotz dieser Unsicherheiten darf eine einmal gewährte Rente kaum mehr gesenkt werden. Der beim Beginn der Rente festgesetzte Umwandlungssatz gilt für die gesamte Laufdauer der Rente resp. bis zum Tod der Rentner und deren Ehepartner. Ist der Satz zu hoch angesetzt, so erleidet die Pensionskasse Verluste, welche von den aktiv Versicherten (den Beitragszahlern und dem Arbeitgeber) gedeckt werden müssen. Viele Pensionskassen haben einen Rentneranteil von deutlich über 50 Prozent an den Versicherten. Die den Aktiven damit übertragene Verpflichtung kann deshalb ihre eigene Vorsorge schmälern. Hingegen kann eine Kasse im Falle von Ueberschüssen jederzeit den Rentnern zusätzliche Leistungen zukommen lassen. Ein realistisch angesetzter Mindestumwandlungssatz liegt deshalb im Interesse der finanziellen Sicherheit der Pensionskassen und ist Grundlage eines fairen Ausgleichs zwischen den Generationen.

Aktuell

Der Abstimmungskampf ist in voller Schärfte entbrannt. Die Gegner einer Senkung greifen die Befürworter in oft polemischer Weise an. Viele der von ihnen vorgebrachten Argumente haben wenig mit den finanziellen und biometrischen Elementen des Umwandlungssatzes zu tun sondern sind rein willkürlich und ideologisch begründet. Dass damit die gesamte Berufliche Vorsorge in Mitleidenschaft gezogen wird, scheint wenig zu kümmern. Der Beleg zu dieser Aussage findet sich in den Verlautbarungen der Gegner; Links dazu sind weiter unten aufgeführt. 

Argumente für eine Senkung

Die vom Parlament beschlossene Senkung geht zurück auf eine Motion der Sozialkommission des Ständerates. Dieser hat noch vor Abschluss der 1. BVG-Revision erkannt, dass die damals beschlossene Senkung versicherungstechnisch nicht ausreichete und vom Bundesrat eine Vorlage für eine verstärkte Senkung verlangt. Der Bundesrat hat verschiedene Vorschläge unterbreitet. Das Parlament hat die geringste Senkung mit der längsten Uebergangsfrist beschlossen.

Die Lebenserwartung ist weiterhin und in einer beschleunigten Zunahme begriffen. Diese ist im gegenwärtig geltenden Gesetz nicht berücksichtigt. Ebenfalls nicht berücksichtigt ist der seit Ende der 90er Jahre markante Rückgang des Zinsniveaus.

Da der Umwandlungssatz nur für den obligatorischen Teil der Beruflichen Vorsorge gilt, können grosse Pensionskassen einen tieferen Satz wählen. So haben viele grosse Pensionskassen schon heute einen Umwandlungssatz von 6,4 Prozent, teilweise sogar noch tiefer. Sie tun dies aus dem einzigen Grund, die Stabilität ihrer Vorsorge zu garantieren. Weshalb kleinen Kassen ohne Ueberobligatorium verwehrt sein soll, diesen versicherungstechnisch notwendigen Schritt ebenfalls zu tun, ist das Geheimnis der Gegner, die sich in der Regel um solche Details wenig zu kümmern scheinen.

Unterlagen Pressegespräch Vorsorgeforum

Das Vorsorgeforum hat am 15. Januar in Bern ein Pressegespräch zum Umwandlungssatz durchgeführt. Die Unterlagen können mit den unten stehenden Links herunter geladen werden. An diesem Pressegespräch haben der Pensionskassenverband ASIP, der Versicherungsverband SVV und die Kammer der Pensionskassen-Experten teilgenommen. Alle waren sich unisono einig, dass der Satz zwingend gesenkt werden muuss.

Unterlagen deutsch: Referenten / Pressemitteilung / Unterlagen ASIP / Unterlagen SVV / Unterlagen Experten-Kammer, Text Kammer

Unterlagen französisch: Documents

Stephan Gerber, Präsident der Kammer der Pensionskassen-Experten, hat am Pressegespräch ein Referat gehalten, das hier online verfolgt werden kann:

Material zum Thema

Bund / Parlament

Berufliche Vorsorge. Mindestumwandlungssatz

Text des revidierten Gesetzes: pdf

  • Behandlung im Ständerat. 12.06.2007. Ratsprotokoll
  • Behandlung im Nationalrat. 24,9.2008. Ratsprotokoll
  • Behandlung im Ständerat. Differenzbereinigung. 11.12.2008. Ratsprotokoll

Faktenblatt des BSV zum Umw. Satz

Referendum

Stellungnahmen gegen das Referendum

  • Kammer der Pensionskassen-Experten. pdf
  • Schweiz. Pensionskassenverband ASIP. pdf
  • Schweiz. Versicherungsverband. Mitteilung

Unterlagen des Schweizerischen Versicherungsverbandes SVV

Website Faire-Renten