Die OAK BV lädt alle interessierten Kreise zur Anhörung zum Weisungsentwurf «Mindestanforderungen an die Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden nach Art. 61 BVG» ein. Im Begleitschreiben zur Anhörung heisst es:
Mit diesen Weisungen will die OAK BV sicherstellen, dass die kantonalen und regionalen Aufsichtsbehörden ihre beaufsichtigten Einrichtungen nach einheitlichen Vorgaben beaufsichtigen und ihre Aufsichtstätigkeit fokussieren, indem sie ihre Ressourcen vermehrt dort einsetzen, wo Anzeichen bestehen, dass die Interessen der Versicherten nicht gewahrt werden.
Der Weisungsentwurf «Mindestanforderungen an die Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden nach Art. 61 BVG» ist ein zentraler Bestandteil der Strategie der OAK BV für eine einheitliche Aufsichtstätigkeit. Mindestanforderungen an die Aufsichtstätigkeit sind deshalb wichtig, weil im Aufsichtssystem der beruflichen Vorsorge die OAK BV keine Möglichkeit hat, Einfluss auf die Organisation der kantonalen und regionalen Aufsichtsbehörden zu nehmen.
Dieser Auftrag obliegt den jeweiligen kantonalen oder interkantonalen Gremien. Die OAK BV kann lediglich mittels inhaltlicher Vorgaben an die Aufsichtstätigkeit Vereinheitlichung der Aufsicht in der beruflichen Vorsorge fördern.